Dokument-Nr. 10282
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss13.09.2010
Niedersächsisches OVG: Offshore-Windpark darf errichtet werdenNachteilige Folgen für den Tourismus oder den Kurortstatus sind nicht zu erwarten
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass gegen die Errichtung des Offshore-Windparks Nordergründe nichts einzuwenden ist. Nachteile für den Tourismus sind nicht zu belegen und auch ein Risiko von möglichen Schiffshavarien können dem Windpark nicht zugerechnet werden.
Im zugrunde liegenden Fall war der Rechtsvorgängerin der beigeladenen Betreiberin 2007 ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von maximal 25 Offshore-Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von maximal 163 m und einem Umspannwerk im niedersächsischen Küstenmeer erteilt worden. Die ca. 13 km von dem Vorhaben entfernt gelegene Gemeinde Wangerooge hatte dagegen Klage eingereicht und geltend gemacht, sie werde durch die Errichtung und das Betreiben der Windparks in ihren Rechten verletzt, denn der bislang unverstellte Blick auf das Meer werde durch die von ihrem Gemeindegebiet aus sichtbaren Windenergieanlagen beeinträchtigt. Zudem seien nachteilige Folgen für den Tourismus zu erwarten.
Kläger kann sich nicht auf europäisches Gemeinschaftsrecht und Schutz durch Fauna-Flora Habitat Richtlinie berufen
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Klage im Dezember 2008 als unzulässig abgewiesen, weil der Klägerin die Klagebefugnis fehle. Eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde durch den außerhalb des Gemeindegebietes liegenden Windpark sei ausgeschlossen. Nachteilige Folgen für den Tourismus oder den Kurortstatus seien nicht überzeugend dargelegt worden. Das behauptete Risiko vermehrter Schiffshavarien mit Verschmutzungen der Strände könne nicht dem Windpark zugerechnet werden, sondern gehe allenfalls von den jeweiligen Schiffen aus. Auch auf europäisches Gemeinschaftsrecht und den Schutz durch die Fauna-Flora Habitat Richtlinie (FFH Richtlinie) bzw. die Vogelschutzrichtlinie könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2010
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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