21.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss13.09.2010

Nieder­säch­sisches OVG: Offshore-Windpark darf errichtet werdenNachteilige Folgen für den Tourismus oder den Kurortstatus sind nicht zu erwarten

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat entschieden, dass gegen die Errichtung des Offshore-Windparks Nordergründe nichts einzuwenden ist. Nachteile für den Tourismus sind nicht zu belegen und auch ein Risiko von möglichen Schiffshavarien können dem Windpark nicht zugerechnet werden.

Im zugrunde liegenden Fall war der Rechts­vor­gängerin der beigeladenen Betreiberin 2007 ein immis­si­ons­schutz­recht­licher Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von maximal 25 Offshore-Windkraft­anlagen mit einer Gesamthöhe von maximal 163 m und einem Umspannwerk im nieder­säch­sischen Küstenmeer erteilt worden. Die ca. 13 km von dem Vorhaben entfernt gelegene Gemeinde Wangerooge hatte dagegen Klage eingereicht und geltend gemacht, sie werde durch die Errichtung und das Betreiben der Windparks in ihren Rechten verletzt, denn der bislang unverstellte Blick auf das Meer werde durch die von ihrem Gemeindegebiet aus sichtbaren Windener­gie­anlagen beeinträchtigt. Zudem seien nachteilige Folgen für den Tourismus zu erwarten.

Kläger kann sich nicht auf europäisches Gemein­schaftsrecht und Schutz durch Fauna-Flora Habitat Richtlinie berufen

Das Verwal­tungs­gericht Oldenburg hat die Klage im Dezember 2008 als unzulässig abgewiesen, weil der Klägerin die Klagebefugnis fehle. Eine Verletzung des Selbst­ver­wal­tungs­rechts der Gemeinde durch den außerhalb des Gemein­de­ge­bietes liegenden Windpark sei ausgeschlossen. Nachteilige Folgen für den Tourismus oder den Kurortstatus seien nicht überzeugend dargelegt worden. Das behauptete Risiko vermehrter Schiffshavarien mit Verschmutzungen der Strände könne nicht dem Windpark zugerechnet werden, sondern gehe allenfalls von den jeweiligen Schiffen aus. Auch auf europäisches Gemein­schaftsrecht und den Schutz durch die Fauna-Flora Habitat Richtlinie (FFH Richtlinie) bzw. die Vogel­schutz­richtlinie könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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