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Dokument-Nr. 8662

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Verwaltungsgericht Darmstadt Beschluss20.10.2009

VG Darmstadt: Keine Beein­träch­tigung von Anwohnern durch Windkraft­anlagenUnzumutbare Beein­träch­tigung der Anwohner nicht zu erwarten

Die Errichtung von Windkrafträdern in der Nähe eines Wohngebietes ist zulässig, wenn die vorgegebenen Immis­si­ons­grenzwerte nicht überschritten werden und die Entfernung der Windkrafträder keine erdrückende Wirkung auf die Hausgrundstücke der Anwohner ausübt. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Darmstadt entschieden und damit die Anträge von Anwohner auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Errichtung von zwei Windkrafträdern abgelehnt.

Auf Antrag der Windpark Binselberg GmbH hatte das Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt im Juni dieses Jahres die Genehmigung zur Errichtung von zwei Windkraft­anlagen mit einer Nennleistung von 2 Megawatt erteilt. Die Anlagen vom Typ Enercon E-82 haben eine Gesamthöhe von 179 m. Nachdem Bürger aus dem Ortsteil Raibach sowie die Gemeinde Schaafheim gegen die Genehmigung Klage erhoben hatten, ordnete das Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt auf Antrag der Windpark Binselberg GmbH die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung an.

Erdrückende Wirkung oder Überschreitung von Immis­si­ons­grenz­werten nicht gegeben

Die Richter haben die Anträge der Bürger auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen mit der Begründung abgelehnt, dass sie durch die geplante Errichtung der beiden Windener­gie­anlagen nicht in ihren Rechten verletzt seien. Aufgrund der Entfernung der geplanten Anlagen zu den Grundstücken der Kläger von über 1.200 m sei nicht mit unzumutbaren Beein­träch­ti­gungen zu rechnen. Nach dem vorliegenden schall­tech­nischen Gutachten würden insbesondere die Immis­si­ons­grenzwerte der TA Lärm eingehalten. Die Anlagen hätten aufgrund ihrer Entfernung zu den Hausgrund­s­tücken der Kläger auch keine erdrückende Wirkung. Nach der herrschenden Rechtsprechung sei eine erdrückende Wirkung in der Regel auszuschließen, wenn die Windener­gie­anlagen mindestens einen Abstand zu dem betroffenen Hausgrundstück hätten, der dem dreifachen Wert ihrer Höhe entspräche. Aufgrund der Entfernung sei auch keine unzumutbare Beein­träch­tigung durch Schatten- und Eiswurf zu befürchten. Letztlich hätte das Regie­rungs­prä­sidium den Betreibern durch Neben­be­stim­mungen aufgegeben, die Immis­si­ons­grenzwerte während des Betriebes der Anlagen einzuhalten und die Anlagen bei drohendem Eiswurf und unzumutbarem Schattenwurf abzuschalten.

Quelle: ra-online, VG Darmstadt

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