Dokument-Nr. 18538
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Verwaltungsgericht Trier Urteil16.06.2014
Ein Esel braucht die Gesellschaft anderer EselEinzelhaltung eines Esels schränkt Bedürfnis nach sozialem Kontakt unangemessen ein
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass nach den tierschutzrechtlichen Vorschriften Tiere angemessen unterzubringen sind und die Einzelhaltung eines Esels das Bedürfnis des Tiers nach sozialem Kontakt unangemessen einschränkt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit mehreren Jahren Halter eines Eselhengstes. Nach mehreren durchgeführten Kontrollen stellte der Veterinär des beklagten Landkreises fest, dass der Esel alleine gehalten wurde, und ordnete an, diesen zu vergesellschaften und den Eseln eine 500 qm große Weide zur Verfügung zu stellen. Die hiergegen gerichtete Klage führte nur teilweise zum Erfolg.
Esel zeigt bereits Verhaltensauffälligkeiten
Das Verwaltungsgericht Trier führte in der Urteilsbegründung aus, dass nach den tierschutzrechtlichen Vorschriften Tiere angemessen unterzubringen seien. Durch die Einzelhaltung schränke der Kläger das Bedürfnis des Esels nach sozialem Kontakt unangemessen ein. In Übereinstimmung mit den Aussagen in den Empfehlungen eines Gutachtens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Deutschen Tierschutzbundes habe der Amtstierarzt, der selbst über Erfahrungen mit der Haltung von Eseln verfüge, in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, man sei nur deshalb eingeschritten, weil der Esel bereits Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. Dieser sei verängstigt und übermäßig scheu gewesen, was auf die Haltungsbedingungen zurückzuführen sei.
Völlige Einzelhaltung des Esels ist tierschutzwidrig
Weiter führten die Richter aus, dass auch nicht davon auszugehen sei, dass ein Eselhengst nach mehreren Jahren Einzelhaltung nicht mehr vergesellschaftet werden könne. Zwar seien diese nach den vorliegenden Erkenntnissen sehr wehrhaft und duldeten keine Rivalen im Revier. Eine völlige Einzelhaltung sei jedoch tierschutzwidrig. Nach Ausführung des Amtsarztes könne dem natürlichen Aggressionspotential durch geeignete Maßnahmen begegnet werden. Auch bestehe die Möglichkeit, durch Kastration des Hengstes eine erhöhte Sozialverträglichkeit herbeizuführen. Die weitergehende Anordnung, den Tieren 500 qm Weide zur Verfügung zu stellen, so die Richter weiter, sei jedoch nicht zwingend vorgegeben und könne daher nicht aufrechterhalten bleiben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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