15.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil16.06.2014

Ein Esel braucht die Gesellschaft anderer EselEinzelhaltung eines Esels schränkt Bedürfnis nach sozialem Kontakt unangemessen ein

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass nach den tier­schutz­rechtlichen Vorschriften Tiere angemessen unterzubringen sind und die Einzelhaltung eines Esels das Bedürfnis des Tiers nach sozialem Kontakt unangemessen einschränkt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit mehreren Jahren Halter eines Eselhengstes. Nach mehreren durchgeführten Kontrollen stellte der Veterinär des beklagten Landkreises fest, dass der Esel alleine gehalten wurde, und ordnete an, diesen zu verge­sell­schaften und den Eseln eine 500 qm große Weide zur Verfügung zu stellen. Die hiergegen gerichtete Klage führte nur teilweise zum Erfolg.

Esel zeigt bereits Verhal­tens­auf­fäl­lig­keiten

Das Verwal­tungs­gericht Trier führte in der Urteils­be­gründung aus, dass nach den tierschutz­recht­lichen Vorschriften Tiere angemessen unterzubringen seien. Durch die Einzelhaltung schränke der Kläger das Bedürfnis des Esels nach sozialem Kontakt unangemessen ein. In Übereinstimmung mit den Aussagen in den Empfehlungen eines Gutachtens des Bundes­mi­nis­teriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Deutschen Tierschutz­bundes habe der Amtstierarzt, der selbst über Erfahrungen mit der Haltung von Eseln verfüge, in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, man sei nur deshalb eingeschritten, weil der Esel bereits Verhal­tens­auf­fäl­lig­keiten gezeigt habe. Dieser sei verängstigt und übermäßig scheu gewesen, was auf die Haltungs­be­din­gungen zurückzuführen sei.

Völlige Einzelhaltung des Esels ist tierschut­z­widrig

Weiter führten die Richter aus, dass auch nicht davon auszugehen sei, dass ein Eselhengst nach mehreren Jahren Einzelhaltung nicht mehr verge­sell­schaftet werden könne. Zwar seien diese nach den vorliegenden Erkenntnissen sehr wehrhaft und duldeten keine Rivalen im Revier. Eine völlige Einzelhaltung sei jedoch tierschut­z­widrig. Nach Ausführung des Amtsarztes könne dem natürlichen Aggres­si­ons­po­tential durch geeignete Maßnahmen begegnet werden. Auch bestehe die Möglichkeit, durch Kastration des Hengstes eine erhöhte Sozia­l­ver­träg­lichkeit herbeizuführen. Die weitergehende Anordnung, den Tieren 500 qm Weide zur Verfügung zu stellen, so die Richter weiter, sei jedoch nicht zwingend vorgegeben und könne daher nicht aufrecht­er­halten bleiben.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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