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Verwaltungsgericht Trier Urteil06.02.2014

Aberkennung des Ruhegehalts eines Polizeibeamten wegen schwerer Verstöße gegen die Dienstpflichten rechtmäßigBesitz kinder­porno­grafischer Dateien und Verstoß gegen das Waffengesetz lassen keinen Zweifel an Richtigkeit der Aberkennung des Ruhegehalts

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass die Aberkennung des Ruhegehalts eines Polizeibeamten wegen Besitzes kinder­porno­grafischer Dateien, Verstoßes gegen das Waffengesetz, Körper­ver­let­zungen im häuslichen Bereich sowie Missachtung polizeilicher Verfügungen und Gewalt­schutz­an­ordnungen rechtmäßig ist.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Einem inzwischen infolge einer Alkoho­le­r­krankung unter Betreuung stehenden Ruhestands­beamten wurden der Besitz kinderpor­no­gra­fischer Dateien, ein Verstoß gegen das Waffengesetz (bei einer Hausdurch­suchung wurde bei ihm eine Teleskop­stahlrute aufgefunden), Körper­ver­let­zungen im häuslichen Bereich sowie die Missachtung polizeilicher Verfügungen und von Gewalt­schutz­a­n­ord­nungen zum Vorwurf gemacht. Ferner hat der Ruhestands­beamte dienstliche Anordnungen zur Wieder­her­stellung seiner Dienstfähigkeit nicht befolgt. Sämtliche Verfehlungen hat er in seiner aktiven Zeit begangen.

Ruhestands­beamte hat Kernpflichten eines Polizeibeamten schwerwiegend verletzt

Die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier sahen in dem einheitlich zu würdigenden Verhalten ein schweres Dienstvergehen. Der Ruhestands­beamte habe die Kernpflichten eines Polizeibeamten schwerwiegend verletzt. Zwar sei nach der jüngeren Rechtsprechung bei Beamten nicht schon allein wegen des Besitzes kinderpor­no­gra­fischer Schriften regelmäßig auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Etwas anderes gelte jedoch grundsätzlich für Polizeibeamte, bei denen ein besonders enger Bezug eines derartigen Verhaltens zu den Dienstpflichten bestehe. Da der Beklagte sich zudem geweigert habe, dienstlichen Weisungen zur Wieder­her­stellung seiner Dienstfähigkeit Folge zu leisten, weshalb er letztlich in den vorzeitigen Ruhestand habe versetzt werden müssen, sei ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.

Verhalten unter erheblichem Alkoholeinfluss zeigen deutlich Abwendung von Dienstherr und Dienstpflichten

Die weiteren Verfehlungen, die teilweise im Zustand erheblicher Alkoholisierung begangen worden seien, rundeten das Bild eines Beamten, der sich in seiner aktiven Zeit von seinem Dienstherrn und dem dienstlichen Pflichtenkreis abgewendet habe, ab.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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