Verwaltungsgericht Trier Urteil06.02.2014
Aberkennung des Ruhegehalts eines Polizeibeamten wegen schwerer Verstöße gegen die Dienstpflichten rechtmäßigBesitz kinderpornografischer Dateien und Verstoß gegen das Waffengesetz lassen keinen Zweifel an Richtigkeit der Aberkennung des Ruhegehalts
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass die Aberkennung des Ruhegehalts eines Polizeibeamten wegen Besitzes kinderpornografischer Dateien, Verstoßes gegen das Waffengesetz, Körperverletzungen im häuslichen Bereich sowie Missachtung polizeilicher Verfügungen und Gewaltschutzanordnungen rechtmäßig ist.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Einem inzwischen infolge einer Alkoholerkrankung unter Betreuung stehenden Ruhestandsbeamten wurden der Besitz kinderpornografischer Dateien, ein Verstoß gegen das Waffengesetz (bei einer Hausdurchsuchung wurde bei ihm eine Teleskopstahlrute aufgefunden), Körperverletzungen im häuslichen Bereich sowie die Missachtung polizeilicher Verfügungen und von Gewaltschutzanordnungen zum Vorwurf gemacht. Ferner hat der Ruhestandsbeamte dienstliche Anordnungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit nicht befolgt. Sämtliche Verfehlungen hat er in seiner aktiven Zeit begangen.
Ruhestandsbeamte hat Kernpflichten eines Polizeibeamten schwerwiegend verletzt
Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier sahen in dem einheitlich zu würdigenden Verhalten ein schweres Dienstvergehen. Der Ruhestandsbeamte habe die Kernpflichten eines Polizeibeamten schwerwiegend verletzt. Zwar sei nach der jüngeren Rechtsprechung bei Beamten nicht schon allein wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften regelmäßig auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Etwas anderes gelte jedoch grundsätzlich für Polizeibeamte, bei denen ein besonders enger Bezug eines derartigen Verhaltens zu den Dienstpflichten bestehe. Da der Beklagte sich zudem geweigert habe, dienstlichen Weisungen zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit Folge zu leisten, weshalb er letztlich in den vorzeitigen Ruhestand habe versetzt werden müssen, sei ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.
Verhalten unter erheblichem Alkoholeinfluss zeigen deutlich Abwendung von Dienstherr und Dienstpflichten
Die weiteren Verfehlungen, die teilweise im Zustand erheblicher Alkoholisierung begangen worden seien, rundeten das Bild eines Beamten, der sich in seiner aktiven Zeit von seinem Dienstherrn und dem dienstlichen Pflichtenkreis abgewendet habe, ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online