23.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss29.10.2007

Aberkennung des Ruhegehalts verfas­sungsgemäß

Der 69-jährige Beschwer­de­führer war stell­ver­tre­tender Leiter einer Führer­schein­stelle. 2001 wurde er wegen Dienst­un­fä­higkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Ab Oktober 1989 ermittelte das Bundes­kri­mi­nalamt gegen den Beschwer­de­führer und zehn weitere Personenwegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung, Straf­ver­ei­telung, Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrer­laub­nissen. Der Beschwer­de­führer wurde im Zuge dieser Ermittlungen vorübergehend in Unter­su­chungshaft genommen. Nachdem die Haupt­ver­handlung wegen einer schweren Erkrankung des Beschwer­de­führers bereits im Oktober 1993 abgebrochen worden war, stellte das Landgericht das Strafverfahren gegen den Beschwer­de­führer im Jahr 2000 wegen Verjährung ein.

Das 1990 gegen den Beschwer­de­führer eingeleitete Diszi­pli­na­r­ver­fahren, das bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt war, wurde 2002 weiter geführt. Im Dezember 2005 erkannte die Diszi­pli­na­r­kammer dem Beschwer­de­führer das Ruhegehalt ab, da er im Jahre 1988 gegen Zahlung von 10.000 DM widerrechtlich eine Fahrerlaubnis wiedererteilt habe. Dies stehe aufgrund der Aussagen des Beschwer­de­führers in seiner richterlichen Vernehmung aus dem Jahr 1990 sowie entsprechender Zeugenaussagen fest. Die hiergegen eingelegte Berufung war erfolglos.

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere verstoßen die angegriffenen Urteile nicht gegen die rechts­s­taatliche Unschulds­ver­mutung. Die Gerichte haben sich ausführlich mit den für und wider die Schuld des Beschwer­de­führers sprechenden Gesichtspunkten ausein­an­der­gesetzt und ihre Überzeugung vom Vorliegen eines Dienstvergehens und der Schuld des Beschwer­de­führers mit einer lückenlosen und nachvoll­ziehbaren Argumentation begründet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 112/07 des BVerfG vom 22.11.2007

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