Dokument-Nr. 5195
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Bundesverfassungsgericht Beschluss29.10.2007
Aberkennung des Ruhegehalts verfassungsgemäß
Der 69-jährige Beschwerdeführer war stellvertretender Leiter einer Führerscheinstelle. 2001 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Ab Oktober 1989 ermittelte das Bundeskriminalamt gegen den Beschwerdeführer und zehn weitere Personenwegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung, Strafvereitelung, Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrerlaubnissen. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser Ermittlungen vorübergehend in Untersuchungshaft genommen. Nachdem die Hauptverhandlung wegen einer schweren Erkrankung des Beschwerdeführers bereits im Oktober 1993 abgebrochen worden war, stellte das Landgericht das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2000 wegen Verjährung ein.
Das 1990 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Disziplinarverfahren, das bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt war, wurde 2002 weiter geführt. Im Dezember 2005 erkannte die Disziplinarkammer dem Beschwerdeführer das Ruhegehalt ab, da er im Jahre 1988 gegen Zahlung von 10.000 DM widerrechtlich eine Fahrerlaubnis wiedererteilt habe. Dies stehe aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in seiner richterlichen Vernehmung aus dem Jahr 1990 sowie entsprechender Zeugenaussagen fest. Die hiergegen eingelegte Berufung war erfolglos.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere verstoßen die angegriffenen Urteile nicht gegen die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung. Die Gerichte haben sich ausführlich mit den für und wider die Schuld des Beschwerdeführers sprechenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt und ihre Überzeugung vom Vorliegen eines Dienstvergehens und der Schuld des Beschwerdeführers mit einer lückenlosen und nachvollziehbaren Argumentation begründet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 112/07 des BVerfG vom 22.11.2007
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