14.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.03.2011

OVG Rheinland-Pfalz: Beamten kann Ruhegehalt wegen Bestechlichkeit aberkannt werdenVerstoß gegen beamten­rechtliche Pflichten und gegen Verbot der Vorteilsannahme machen Aberkennung des Ruhegehalts unumgänglich

Einem Ruhestands­beamten, der sich während seiner aktiven Dienstzeit als bestechlich erwiesen hat, ist das Ruhegehalt abzuerkennen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Falls, ein inzwischen wegen Dienst­un­fä­higkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzter Beamter bei der Deutschen Bahn AG, war während seiner aktiven Zeit als Teamleiter für drei Baugruppen verantwortlich. In mehreren Fällen hat er Sach- und Geldzuwendungen (u.a. einen Laptop, Sommerreifen, eine Kettensäge, einen Kaffee­voll­au­tomaten und mindestens dreimal Bargeld von jeweils 500 Euro) von einem Auftragnehmer der DB Netz AG entge­gen­ge­nommen und im Gegenzug überhöhte Stundenzettel und Rechnungen des Unternehmers als sachlich richtig bestätigt.

Ruhestands­beamten wird Ruhegehalt aberkannt

Auf die Diszi­pli­na­rklage des Bundes­ei­sen­bahn­ver­mögens erkannte das Verwal­tungs­gericht Trier dem Beklagten das Ruhegehalt ab. Die hiergegen eingelegte Berufung, mit welcher der Ruhestands­beamte geltend gemacht hat, die von ihm begangenen Dienst­pflicht­ver­let­zungen seien nicht so schwer, dass sie eine Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen könnten, hatte keinen Erfolg.

Aberkennung des Ruhegehalts aufgrund schwerwiegenden Dienstvergehens zwingend geboten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz führte in seiner Entscheidung aus, dass auch unter Berück­sich­tigung der den Ruhestands­beamten entlastenden Umstände das von ihm eingeräumte Dienstvergehen so schwer wiege, dass die Aberkennung des Ruhegehalts zwingend geboten sei. Er habe über einen längeren Zeitraum in zahlreichen Fällen gegen die beamten­rechtliche Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung und gegen das Verbot der Vorteilsannahme verstoßen. Dabei habe er nicht nur Sachzuwendungen von erheblichem Wert, sondern auch bares Geld in beträchtlicher Höhe entge­gen­ge­nommen. Entscheidend entlasten könne ihn insbesondere nicht, dass er die Taten auf Veranlassung seines Vorgesetzten begangen habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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