21.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil01.12.2005

Pensionierter Finanzbeamter verliert Ruhegehalt wegen Steuer­hin­ter­ziehung

Der Nieder­säch­sische Disziplinarhof hat durch Urteil einem pensionierten Finanzbeamten das Ruhegehalt wegen Steuer­hin­ter­ziehung und unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen aberkannt.

Der Finanzbeamte, der vor einigen Jahren aus gesund­heit­lichen Gründen in den Ruhestand versetzt worden war, hatte während seiner aktiven Dienstzeit mehrere Jahre lang unerlaubt Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen für andere erstellt und dabei in mehr als 190 Fällen ohne Wissen der Steuer­pflichtigen Spenden als Sonderausgaben eingetragen, obwohl diese gar nicht angefallen waren. Außerdem hat er die Einkünfte, die er durch die Anfertigung dieser Steue­r­er­klä­rungen erzielt hatte, in seinen eigenen Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen für die Jahre 1995 bis 1999 nicht angegeben und dadurch seine Einkommensteuer verkürzt. Wegen dieser strafbaren Handlungen und Ordnungs­wid­rig­keiten ist er vom Amtsgericht Braunschweig rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 20.000,-- DM und einer Geldbuße von 2.100,-- DM verurteilt worden.

Der Nieder­säch­sische Disziplinarhof hat in seinem Urteil ausgeführt, dass das o. g. Verhalten ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstelle, das zur Aberkennung des Ruhegehalts führe. Ein Finanzbeamter, der jahrelang derartige Verfehlungen begehe, versage im Kernbereich seiner Dienstpflichten und zerstöre das Vertrauen der Öffentlichkeit, der Steuer­pflichtigen und seines Dienst­vor­ge­setzten in seine korrekte und uneigennützige Amtsführung unwie­der­bringlich. Durch die Steuer­hin­ter­ziehung und die unbefugte Hilfe in Steuersachen setze er die Finanz­ver­waltung insgesamt dem Verdacht aus, einzelne Steuer­pflichtige zu Lasten der Allgemeinheit zu begünstigen. Ein derartiger Anschein erschüttere das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Finanz­ver­waltung und die Gleich­be­handlung der Steuer­pflichtigen nachhaltig. Er untergrabe überdies die Steuermoral und die Steuer­ehr­lichkeit. Die Weiter­be­schäf­tigung eines Finanzbeamten, der sich jahrelang die o. g. Pflicht­ver­let­zungen zu Schulden kommen lasse, sei dem Dienstherrn nicht zuzumuten. Befände sich der Ruhestands­beamte noch im aktiven Dienst, wäre seine Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis unerlässlich. Daher sei auf die Aberkennung seiner Beamtenpension zu erkennen.

Quelle: Pressemitteilung des Niedersäschsischen OVG vom 02.12.2005

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