18.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil14.08.2012

Kinderpor­no­graphie: Polizeibeamtem wird Ruhegehalt aberkanntAchtungs- und vertrau­en­s­un­würdig Verhalten des Beamten schädigt Ansehen der Polizei

Einem Polizeibeamten, der 2010 wegen Dienst­un­fä­higkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war, sich zuvor jedoch aufgrund des Verschaffens und des Besitzes kinderpor­no­gra­phischer Dateien schuldig gemacht hat und sich damit achtungs- und vertrau­en­s­un­würdig verhalten und das Ansehen der Polizei geschädigt hat, ist das Ruhegehalt abzuerkennen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

In dem vorzuliegenden Fall sah es das Verwal­tungs­gericht Trier als erwiesen an, dass der Beamte sich des Verschaffens und Besitzes kinderpor­no­gra­phischer Dateien schuldig gemacht hat, indem er seit 2005 in über 20 Fällen über das Internet in seiner Wohnung Videofilme mit kinderpor­no­gra­phischem Inhalt auf seinem Computer gespeichert hat. Damit habe der Beamte sich achtungs- und vertrau­en­s­un­würdig verhalten und das Ansehen der Polizei geschädigt. Von einem Polizeibeamtem müsse erwartet werden, dass er sich in diesem Bereich auch außerhalb des Dienstes in jeder Hinsicht gesetzestreu verhalte. Einem Polizeibeamten, der sich im privaten Bereich kinderpor­no­gra­phisches Material verschaffe, könne kein Vertrauen mehr entge­gen­ge­bracht werden. Im konkreten Falle wiege der festgestellte Verstoß besonders schwer, da der Beamte sich kontinuierlich über mehrere Jahre Dateien mit schwerem und damit besonders verwerflichem sexuellem Missbrauch an Kleinstkindern beschafft habe; dies selbst nachdem er bereits in das Visier disziplinar- und straf­recht­licher Ermittlungen geraten war. Darüber hinaus habe der beklagte Polizeibeamte über Jahre hinweg das ihm zur Verfügung gestellte Dienst­kraft­fahrzeug zu privaten Zwecken genutzt, sodass insgesamt ein Charaktermangel offenbar werde, der von Pflicht­ver­ges­senheit zeuge und der die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, bei einem Beamten im Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehaltes, rechtfertige.

außer­dienst­liches ausgeben als "Therapeut" zur Knüpfung sexueller Kontakte zu Frauen erreicht nicht Schwelle zum Dienstvergehen

Der seitens des Landes erhobene weitere Vorwurf, der Beamte habe als "Therapeut", "Heiler" bzw. "Geistheiler" Kontakt zu hilfesuchenden Frauen geknüpft, denen er sich unter Ausnutzung des aus der vorgegebenen Thera­peu­te­n­ei­gen­schaft resultierenden Vertrau­ens­ver­hält­nisses zu sexuellen Kontakten genähert habe, stelle sich zwar als moralisch verwerfliches Vorgehen dar, beschränke sich jedoch auf die private Lebensführung und erreiche als außer­dienst­liches Verhalten nicht die Schwelle zum Dienstvergehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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