18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Trier Urteil14.08.2012

Kinderpor­no­graphie: Polizeibeamtem wird Ruhegehalt aberkanntAchtungs- und vertrau­en­s­un­würdig Verhalten des Beamten schädigt Ansehen der Polizei

Einem Polizeibeamten, der 2010 wegen Dienst­un­fä­higkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war, sich zuvor jedoch aufgrund des Verschaffens und des Besitzes kinderpor­no­gra­phischer Dateien schuldig gemacht hat und sich damit achtungs- und vertrau­en­s­un­würdig verhalten und das Ansehen der Polizei geschädigt hat, ist das Ruhegehalt abzuerkennen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

In dem vorzuliegenden Fall sah es das Verwal­tungs­gericht Trier als erwiesen an, dass der Beamte sich des Verschaffens und Besitzes kinderpor­no­gra­phischer Dateien schuldig gemacht hat, indem er seit 2005 in über 20 Fällen über das Internet in seiner Wohnung Videofilme mit kinderpor­no­gra­phischem Inhalt auf seinem Computer gespeichert hat. Damit habe der Beamte sich achtungs- und vertrau­en­s­un­würdig verhalten und das Ansehen der Polizei geschädigt. Von einem Polizeibeamtem müsse erwartet werden, dass er sich in diesem Bereich auch außerhalb des Dienstes in jeder Hinsicht gesetzestreu verhalte. Einem Polizeibeamten, der sich im privaten Bereich kinderpor­no­gra­phisches Material verschaffe, könne kein Vertrauen mehr entge­gen­ge­bracht werden. Im konkreten Falle wiege der festgestellte Verstoß besonders schwer, da der Beamte sich kontinuierlich über mehrere Jahre Dateien mit schwerem und damit besonders verwerflichem sexuellem Missbrauch an Kleinstkindern beschafft habe; dies selbst nachdem er bereits in das Visier disziplinar- und straf­recht­licher Ermittlungen geraten war. Darüber hinaus habe der beklagte Polizeibeamte über Jahre hinweg das ihm zur Verfügung gestellte Dienst­kraft­fahrzeug zu privaten Zwecken genutzt, sodass insgesamt ein Charaktermangel offenbar werde, der von Pflicht­ver­ges­senheit zeuge und der die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, bei einem Beamten im Ruhestand die Aberkennung des Ruhegehaltes, rechtfertige.

außer­dienst­liches ausgeben als "Therapeut" zur Knüpfung sexueller Kontakte zu Frauen erreicht nicht Schwelle zum Dienstvergehen

Der seitens des Landes erhobene weitere Vorwurf, der Beamte habe als "Therapeut", "Heiler" bzw. "Geistheiler" Kontakt zu hilfesuchenden Frauen geknüpft, denen er sich unter Ausnutzung des aus der vorgegebenen Thera­peu­te­n­ei­gen­schaft resultierenden Vertrau­ens­ver­hält­nisses zu sexuellen Kontakten genähert habe, stelle sich zwar als moralisch verwerfliches Vorgehen dar, beschränke sich jedoch auf die private Lebensführung und erreiche als außer­dienst­liches Verhalten nicht die Schwelle zum Dienstvergehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14082

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI