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Dokument-Nr. 10183

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Beschluss24.08.2010Bundesgerichtshof1 StR 414/10
Vorinstanz:
  • Landgericht Karlsruhe, Urteil28.05.2010, 2 KLs 310 Js 323/09
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss24.08.2010

BGH: Urteil gegen ehemaligen Bundes­tags­ab­ge­ordneten wegen des Verschaffens kinderpor­no­gra­phischer Schriften rechtskräftigAuf die allgemeine Sachrüge gestütztes Rechtsmittel des Abgeordneten erfolglos

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des ehemaligen SPD-Bundes­tags­ab­ge­ordneten Jörg Tauss wegen des Besitzes von Kinderpor­no­grafie als unbegründet verworfen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Karlsruhe den Angeklagten unter anderem wegen des Sichver­schaffens kinder- und jugend­por­no­gra­phischer Schriften in 95 Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Angeklagter hatte nachweislich Kontakt zu mehreren Personen der Kinderpor­no­gra­phieszene

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der im Tatzeitraum Mitglied des Deutschen Bundestages war, Kontakt zu mehreren Personen aus der Kinderpor­no­gra­phieszene, an die er mittels seines Mobiltelefons Bild- und Videodateien mit kinder- und jugend­por­no­gra­hischen Inhalten versandte und von denen er solche Dateien auch per Mobiltelefon erhielt.

Sicherstellung von DVDs mit kinder- und jugend­por­no­gra­phischen Inhalten in der Wohnung des Angeklagten

Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung konnten zudem weitere Bild- und Videodateien sowie drei DVDs mit kinder- und jugend­por­no­gra­phischen Inhalten, die der Angeklagte in der Innentasche eines in seinem Schrank hängenden Jacketts bzw. in der hinteren Reihe eines zweireihig bestückten Bücherregals aufbewahrt hatte, sichergestellt werden.

Taten angeblich zur Erlangung von eigenen Erkenntnisse über die Verbreitung von Kinderpor­no­graphie im Internet begangen

Der Einlassung des Angeklagten, er habe die Taten in Ausübung seines Bundes­tags­mandats begangen, um eigene Erkenntnisse über die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet zu gewinnen, ist das Landgericht nicht gefolgt.

Revision als offensichtlich unbegründet verworfen

Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sein auf die allgemeine Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat der 1. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs auf einen entsprechenden Antrag des General­bun­des­anwalts als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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