21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil22.01.2020

Sexuelle Übergriffe auf Schüler: Ehemaligem Lehrer wird Ruhegehalt aberkanntTaten erfordern schärfste Disziplinar­maß­nahmen

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass sexuelle Übergriffe eines Berufs­schul­lehrers auf Schüler die Aberkennung des Ruhegehalts des inzwischen im Ruhestand befindlichen Lehrers rechtfertigen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der inzwischen 67 Jahre alte Beamte war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Lehrer an einer Berufsschule in Hannover. Mit Urteil vom März 2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Hannover wegen sexuellen Missbrauchs von Schutz­be­fohlenen in 14 Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von elf Monaten auf Bewährung. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden war, hat die Nieder­säch­sische Landes­schul­behörde bei dem Verwal­tungs­gericht Diszi­pli­na­rklage eingereicht mit dem Antrag, dem seit Februar 2018 im Ruhestand befindlichen Lehrer das Ruhegehalt abzuerkennen.

Beamte räumt sexuellen Handlungen ein, wehrt sich aber gegen Diszi­pli­n­a­r­maß­nahmen

Diesem Antrag hat das Verwal­tungs­gericht Hannover entsprochen. Mit der Diszi­pli­na­rklage wurde dem Beamten vorgeworfen, neben den bereits strafrechtlich sanktionierten 14 Fällen sexuellen Missbrauchs von drei Schülern sexuell motivierte Übergriffe auf acht weitere Schüler begangen zu haben. Danach lud der Beamte die Schüler - damals in der Regel zwischen 16 und 18 Jahren alt - zu sich ein, griff ihnen u.a. in die Hose und streichelte sie im Intimbereich, weitestgehend ohne direkten Hautkontakt. In der Diszi­pli­na­r­ver­handlung räumte der aus gesund­heit­lichen Gründen nicht persönlich erschienene Beamte über seine Prozess­be­voll­mächtigte die sexuellen Handlungen auch gegenüber den weiteren acht Schülern ein. Er ließ aber bestreiten, gegenüber den Schülern psychischen Druck aufgebaut zu haben, indem er ihnen zu verstehen gegeben habe, von ihrem Verhalten ihm gegenüber hinge ihr Ausbil­dungs­erfolg ab. Weiterhin ließ er vortragen, dass Milde­rungs­gründe vorlägen, die ein Absehen von der schärfsten Diszi­pli­n­a­r­maßnahme rechtfertigten bzw. erforderten. So habe er u.a. gegenüber den drei Schülern, im Hinblick auf die die strafrechtliche Verurteilung erfolgt sei, aus eigenem Antrieb eine finanzielle Wieder­gut­machung geleistet und sich erfolgreich einer psycho­the­ra­peu­tischen Behandlung unterzogen. Auch sei er im Übrigen dienstrechtlich unbescholten gewesen.

Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht kam im Ergebnis der Verhandlung zu der Einschätzung, dass dem Beamten das Ruhegehalt abzuerkennen ist, weil er ein besonders schweres Dienstvergehen begangen hat und als Lehrer, wäre er noch im aktiven Dienst tätig, nicht mehr tragbar wäre. Das Gericht ging dabei entgegen der Einlassung des Beamten davon aus, dass er gegenüber den betroffenen Schülern psychischen Druck aufgebaut hatte, seine Übergriffe zu dulden, indem er ihnen gegenüber zu verstehen gegeben hatte, Macht über sie und ihren Ausbil­dungs­erfolg zu haben. Das sei von allen Betroffenen in ihren Vernehmungen in ähnlicher Form im Kern übereinstimmend so geschildert und auch vom Amtsgericht in seinem Urteil, an das die Diszi­pli­na­r­kammer insoweit gebunden sei, festgestellt worden.

Milde­rungs­gründe nicht erkennbar

In der Gesamtwürdigung des festgestellten Geschehens und der Persönlichkeit des Beamten seien keine Milde­rungs­gründe vorhanden, die ein Absehen von der schärfsten Maßnahme rechtfertigten. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, welche psychischen Folgen die Taten des Beamten für seine Opfer gehabt hätten. Diese hätten in ihren Vernehmungen glaubhaft u.a. von Scham, Schuldgefühlen und Schlafstörungen berichtet.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online (pm/kg)

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