18.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil11.10.2011

Kein Anspruch auf Verstreuen von Totenasche auf privatem GrundstückVerbundenheit zu Grundstück oder Natur begründet keinen Härtefall für Genehmigung eines privaten Bestat­tungs­platzes

In Rheinland-Pfalz besteht kein Anspruch auf Genehmigung des Verstreuens von Totenasche auf einem privaten Grundstück. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte beim beklagten Landkreis Trier-Saarburg beantragt, ihm die Genehmigung zu erteilen, die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem in seinem Eigentum stehenden Waldgrundstück verstreuen zu lassen, da er seine sterblichen Überreste nicht an einem bestimmten Ort aufbewahrt wissen, sondern der Natur zuführen wolle. Der Landkreis hat die begehrte Genehmigung unter Hinweis auf den Friedhofszwang abgelehnt.

Genehmigung eines privaten Bestat­tungs­platzes nur in Härtefällen möglich

Zu Recht, so die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber habe in den einschlägigen Vorschriften des Bestat­tungs­ge­setzes zum Ausdruck gebracht, dass Bestattungen mit Rücksicht auf die allgemeinen Grund- und Wertvor­stel­lungen der Bevölkerung in der Regel auf öffentlichen Bestat­tungs­plätzen vorzunehmen seien. Nur in besonderen Härtefällen komme die Genehmigung eines privaten Bestat­tungs­platzes in Betracht. Alleine der Umstand, dass jemand eine besondere Verbundenheit zu einem Grundstück oder zur Natur verspüre, vermöge keinen Härtefall zu begründen, da es anderenfalls zu einer Umkehrung des im Gesetz angelegten Regel-/Ausnah­me­ver­hält­nisses komme.

Verstreuen von Asche auf Privatgelände entspricht keiner vom Bestat­tungs­gesetz vorgesehen Bestattungsform

Unabhängig davon sei das Verstreuen von Totenasche auf einem privaten Grundstück in Rheinland-Pfalz aber auch deshalb nicht geneh­mi­gungsfähig, weil das Verstreuen keiner der vom Bestattungsgesetz vorgesehenen Bestat­tungs­formen entspreche. Erlaubt seien danach lediglich Erd- und Feuer­be­stat­tungen, wobei letztere neben der Einäscherung der Leiche die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte erfordere. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber das Verstreuen der Asche oder das Einbringen der Asche in ein Gewässer in Rheinland-Pfalz unterbinden wollen, womit nicht zuletzt dem sittlichen Empfinden des Großteils der Bevölkerung entsprochen werden solle. Auch solle der Urnenzwang der Sicherung der Straf­rechts­pflege dienen, da nur die Einurnung es ermögliche, Aschenreste auch nach längerer Zeit noch einer behördlichen Untersuchung zu unterziehen. Mit diesen Zielsetzungen habe der Gesetzgeber, dem grundsätzlich ein weiter Gestal­tungs­spielraum zustehe, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die verfas­sungs­rechtlich verbürgte allgemeine Handlungs­freiheit in legitimer Weise beschränkt.

Ob die vorgenannten Belange auch der Zulassung des Verstreuens von Asche im geschützten Bereich öffentlicher Friedhöfe entge­gen­ge­halten werden könnten, hat das Gericht – weil nicht entschei­dungs­re­levant – offen gelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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