23.11.2024
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Dokument-Nr. 2936

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss29.08.2006

Urnen­be­stat­tungen auf Privatfriedhof in Bergisch-Gladbach sind weiter zulässigVerbot für Privat­un­ter­nehmen nicht eindeutig im Bestat­tungs­gesetz geregelt

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass ein Unternehmer aus Bergisch Gladbach auf dem von ihm privat betriebenen Friedhof auch weiterhin Urnen­be­stat­tungen in nicht dauerhaft versiegelten Behältnissen vornehmen darf. Es hat damit einem Antrag des Unternehmers gegen den Bürgermeister der Stadt Bergisch Gladbach stattgegeben.

Das Unternehmen ist seit 2005 aufgrund eines Vertrages mit der Stadt Bergisch Gladbach und einer Genehmigung des Landrats des Rheinisch Bergischen Kreises berechtigt, in dem von ihm als Friedhof betriebenen "Begräbniswald" Urnen­be­stat­tungen vorzunehmen, sofern die Urnen auf biologischer Basis hergestellt sind und ohne Schaden für die Umwelt verrotten. Nachdem etwa 80 Bestattungen dieser Art vorgenommen worden waren, untersagte der Bürgermeister dem Unternehmen mit Ordnungs­ver­fügung vom 10. Juli 2006 die Durchführung weiterer Urnen­be­stat­tungen. Er stellte sich dabei auf den Standpunkt, sowohl der Vertrag mit der Stadt als auch die Genehmigung des Landrats seien nichtig, weil nach dem geltenden Bestat­tungs­gesetz nur die Beisetzung von Totenasche, nicht aber die Beisetzung von Urnen durch Privat­un­ter­nehmen zulässig sei. Dagegen hat das Unternehmen Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Mit seinem Antrag im vorliegenden gerichtlichen Verfahren wollte das Unternehmen erreichen, dass es bis zur Entscheidung über den Widerspruch weiterhin Urnen­be­stat­tungen vornehmen darf.

In seinem Beschluss führt das Verwal­tungs­gericht aus, dem Bestat­tungs­gesetz könne nicht eindeutig und zweifelsfrei entnommen werden, dass Privat­un­ter­nehmen keine Urnen­be­stat­tungen vornehmen dürften. Diese Rechtsfrage müsse im Wider­spruchs­ver­fahren und einem sich daran eventuell anschließenden Gerichts­ver­fahren geklärt werden. Bei dieser rechtlich nicht eindeutigen Lage könne aber von einer Nichtigkeit des Vertrages mit der Stadt und der Genehmigung des Landrats keine Rede sein, so dass das Unternehmen davon auch vorläufig weiter Gebrauch machen könne.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Köln vom 31.08.2006

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