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Bundesfinanzhof Urteil21.06.2017

Einräumung von Liegerechten in einem Begräbniswald kann umsatz­steu­erfrei seinFür Steuerfreiheit müssen räumlich abgrenzbare, indivi­du­a­li­sierte Parzellen überlassen werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Einräumen von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen als Grund­stücks­vermietung umsatz­steu­erfrei sein kann. Erforderlich ist hierfür, dass räumlich abgrenzbare, indivi­du­a­li­sierte Parzellen überlassen werden, so dass Dritte von einer Nutzung der Parzelle ausgeschlossen sind.

In der Sache V R 3/17 hatte der Kläger als Betreiber eines Urnen­be­gräb­nis­waldes, der einer gemeindlichen Fried­hofs­satzung unterlag, Interessenten sogenannte Liegerechte (Nutzungsrechte zur Beisetzung der Asche) an Familien- oder Gruppenbäumen für Zeiträume von 20 bis 99 Jahren eingeräumt.

Verfahren V R 3/17: BFH bejaht Umsatz­steu­er­freiheit

Der Bundesfinanzhof bestätigte die vom Finanzgericht angenommene Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatz­steu­er­ge­setzes, weil der Kläger geographisch eingemessene, räumlich abgrenzbare und mit einer Nummerierung indivi­du­a­li­sierte Parzellen überlassen habe. Weitere Leistungs­be­standteile wie die Information über freie Grabstätten, die Instandhaltung des Waldes und der Wege und die Bereitstellung von Bänken sah der Bundesfinanzhof nur als Nebenleistungen zur steuerfreien Vermietung an.

Verfahren V R 4/17: BFH weist Sache zurück an Finanzgericht

Im Verfahren V R 4/17 genügte es dem Finanzgericht für die Steuerfreiheit, dass Leistungs­ge­genstand "konkret vermessene Baumgrabstätten" waren. Unklar war aber, ob den Kunden damit räumlich abgegrenzte Teile der Erdoberfläche überlassen wurden oder ob sie lediglich das Recht zur Beisetzung einer Urne im Wurzelbereich eines bestimmten Baums erlangt hatten. Der Bundesfinanzhof hob daher das klage­statt­gebende Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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