21.11.2024
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Dokument-Nr. 13454

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.04.2012

Asche eines Verstorbenen darf nicht auf privatem Grundstück verstreut werdenAnlegung eines privaten Bestat­tungs­platzes und Verstreuung der Asche gemäß Friedhofs- und Bestat­tungsrecht unzulässig

Die Asche eines Verstorbenen darf nicht auf einem privaten Grundstück verstreut werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrt die Erlaubnis, nach seinem Tod die Asche seiner sterblichen Überreste auf einem ihm gehörenden Waldgrundstück verstreuen zu lassen. Der beklagte Landkreis lehnte dies unter Hinweis auf den bestehenden Friedhofszwang ab. Die hiergegen erhobene Klage wies bereits das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung.

Bestehender Friedhofzwang steht mit verfas­sungs­rechtlich gewährleisteter allgemeiner Handlungs­freiheit im Einklang

Die Anlegung eines privaten Bestat­tungs­platzes und die Verstreuung der Asche eines Verstorbenen sei nach dem rheinland-pfälzischen Friedhofs- und Bestat­tungsrecht unzulässig. Der demnach bestehende Friedhofzwang stehe mit der verfas­sungs­rechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungs­freiheit in Einklang. Denn der Gesetzgeber habe bei der Regelung des Bestat­tungs­rechts den ihm zustehenden Gestal­tungs­spielraum nicht überschritten. Der Friedhofszwang diene dem legitimen Zweck der Wahrung der Totenruhe und berücksichtige die verbreitete Scheu des überwiegenden Teils der Bevölkerung vor dem Tod und seinen Erschei­nungs­formen. Dem Wandel der gesell­schaft­lichen Auffassung zur Bestat­tungs­kultur habe der Gesetzgeber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er anonyme Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und so genannten Friedwäldern zulasse.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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