14.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss16.11.2011

Stuttgart 21: Eilantrag gegen Aufruf zur Volksabstimmung abgelehntAufruf zur Volksabstimmung "Stuttgart 21" darf weiterhin mit Appell des Gemeinderats verbreitet werden

Der Aufruf zur Volksabstimmung am 27. November 2011 - der so genannte „Plochinger Appell“ - darf mit dem Zusatz „Und denken Sie daran: Nein zum Kündi­gungs­gesetz = Für Stuttgart 21“ veröffentlicht werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Im zugrunde liegenden Streitfall beschloss der Gemeinderat der Stadt Plochingen in seiner Sitzung am 15. November 2011 einen von den Fraktionen der CDU, SPD und BVP beantragten Aufruf zur Volksabstimmung am 27. November 2011 („Plochinger Appell“), in der sich der Gemeinderat mehrheitlich für das Projekt „Stuttgart 21“ und gegen das Kündi­gungs­gesetz aussprach. Am Ende des Aufrufs heißt es:

„Nehmen Sie an der Volksabstimmung am 27. November 2011 teil! Und denken Sie daran: Nein zum Kündi­gungs­gesetz = Für Stuttgart 21“

Gegen diesen Zusatz wendete sich der Stadtrat erfolglos mit seinem Eilantrag.

Prüfung der Rechtmäßigkeit von Volksabstimmung obliegt ausschließ­licher Prüfungs­zu­stän­digkeit des Staats­ge­richtshofs

In seiner Urteils­be­gründung führte das Verwal­tungs­gericht Stuttgart aus, dass der Antragsteller den Eilantrag ausdrücklich als Stadtrat der Stadt Plochingen gestellt habe und sich auf die Vorgänge in der Gemein­de­rat­s­sitzung vom 15. November 2011 bezogen. Der Antrag sei daher so zu verstehen, dass die beantragte einstweilige Anordnung der Sicherung seiner organ­schaft­lichen Rechte als Gemeinderat dienen solle und der Antragsteller sich nicht auf seine Rechte als Stimm­be­rech­tigter der Volksabstimmung am 27. November 2011 stütze. Denn die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Volksabstimmung einschließlich der Einhaltung der bei der Vorbereitung und Durchführung zu beachtenden Vorschriften obliege nach dem Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren der ausschließ­lichen Prüfungs­zu­stän­digkeit des Staats­ge­richtshofs.

Gericht verneint Verletzung organ­schaft­licher Rechte

Der Antragsteller habe aber eine Verletzung in organ­schaft­lichen Rechten, also seinen Rechten als Gemeinderat, nicht glaubhaft gemacht. Das Kommu­na­l­ver­fas­sungs­streit­ver­fahren diene nicht der Feststellung der objektiven Rechts­wid­rigkeit eines Ratsbeschlusses. Ein organ­schaft­liches Recht auf eine materiell rechtmäßige Entscheidung der Gemein­de­rat­s­mehrheit stehe dem einzelnen Gemeinderat nicht zu. Der Antragsteller mache geltend, der Gemeinderat habe das Gebot missachtet, keine Empfehlungen zum Abstim­mungs­ver­halten bei der Volksabstimmung zu geben. Eine Verletzung der organ­schaft­lichen Rechte des Antragstellers sei damit nicht verbunden. Soweit der Antragsteller einwende, er sehe sich durch die Weigerung des Gemeinderats, in den Text des Aufrufs das Wort „mehrheitlich“ aufzunehmen, in seiner infor­ma­ti­o­nellen Selbst­be­stimmung verletzt, sei auch damit keine Verletzung organ­schaft­licher Rechte dargetan.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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