Dokument-Nr. 12579
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- StGH Baden-Württemberg: Anträge gegen Volksabstimmung zu Stuttgart 21 unzulässigStaatsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss17.10.2011, GR 5/11 und GR 6/11
- VGH Baden-Württemberg: Plakat der IHK Ulm zu Stuttgart 21 darf vorläufig hängen bleibenVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss03.11.2011, 6 S 2904/11
- VGH Baden-Württemberg erlaubt Demonstration gegen Stuttgart 21 vor Hauptbahnhof - trotz VerkehrsbeeinträchtigungenVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss29.10.2010, 1 S 2493/10
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss16.11.2011
Stuttgart 21: Eilantrag gegen Aufruf zur Volksabstimmung abgelehntAufruf zur Volksabstimmung "Stuttgart 21" darf weiterhin mit Appell des Gemeinderats verbreitet werden
Der Aufruf zur Volksabstimmung am 27. November 2011 - der so genannte „Plochinger Appell“ - darf mit dem Zusatz „Und denken Sie daran: Nein zum Kündigungsgesetz = Für Stuttgart 21“ veröffentlicht werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Im zugrunde liegenden Streitfall beschloss der Gemeinderat der Stadt Plochingen in seiner Sitzung am 15. November 2011 einen von den Fraktionen der CDU, SPD und BVP beantragten Aufruf zur Volksabstimmung am 27. November 2011 („Plochinger Appell“), in der sich der Gemeinderat mehrheitlich für das Projekt „Stuttgart 21“ und gegen das Kündigungsgesetz aussprach. Am Ende des Aufrufs heißt es:
„Nehmen Sie an der Volksabstimmung am 27. November 2011 teil! Und denken Sie daran: Nein zum Kündigungsgesetz = Für Stuttgart 21“
Gegen diesen Zusatz wendete sich der Stadtrat erfolglos mit seinem Eilantrag.
Prüfung der Rechtmäßigkeit von Volksabstimmung obliegt ausschließlicher Prüfungszuständigkeit des Staatsgerichtshofs
In seiner Urteilsbegründung führte das Verwaltungsgericht Stuttgart aus, dass der Antragsteller den Eilantrag ausdrücklich als Stadtrat der Stadt Plochingen gestellt habe und sich auf die Vorgänge in der Gemeinderatssitzung vom 15. November 2011 bezogen. Der Antrag sei daher so zu verstehen, dass die beantragte einstweilige Anordnung der Sicherung seiner organschaftlichen Rechte als Gemeinderat dienen solle und der Antragsteller sich nicht auf seine Rechte als Stimmberechtigter der Volksabstimmung am 27. November 2011 stütze. Denn die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Volksabstimmung einschließlich der Einhaltung der bei der Vorbereitung und Durchführung zu beachtenden Vorschriften obliege nach dem Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren der ausschließlichen Prüfungszuständigkeit des Staatsgerichtshofs.
Gericht verneint Verletzung organschaftlicher Rechte
Der Antragsteller habe aber eine Verletzung in organschaftlichen Rechten, also seinen Rechten als Gemeinderat, nicht glaubhaft gemacht. Das Kommunalverfassungsstreitverfahren diene nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Ratsbeschlusses. Ein organschaftliches Recht auf eine materiell rechtmäßige Entscheidung der Gemeinderatsmehrheit stehe dem einzelnen Gemeinderat nicht zu. Der Antragsteller mache geltend, der Gemeinderat habe das Gebot missachtet, keine Empfehlungen zum Abstimmungsverhalten bei der Volksabstimmung zu geben. Eine Verletzung der organschaftlichen Rechte des Antragstellers sei damit nicht verbunden. Soweit der Antragsteller einwende, er sehe sich durch die Weigerung des Gemeinderats, in den Text des Aufrufs das Wort „mehrheitlich“ aufzunehmen, in seiner informationellen Selbstbestimmung verletzt, sei auch damit keine Verletzung organschaftlicher Rechte dargetan.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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