18.10.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss03.11.2011

VGH Baden-Württemberg: Plakat der IHK Ulm zu Stuttgart 21 darf vorläufig hängen bleibenUrteil des Verwal­tungs­ge­richts Sigmaringen nur hinsichtlich der Verfah­rens­kosten vorläufig vollstreckbar

Ein von der Industrie- und Handelskammer Ulm am Verwal­tungs­gebäude angebrachtes Plakat mit den Worten "Allerhöchste Eisenbahn! JA! Unsere Zukunft braucht die ICE-Strecke mit Stuttgart 21" darf vorläufig hängen bleiben. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschied, dass das vorausgegangene Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Sigmaringen nur hinsichtlich der Verfah­rens­kosten vorläufig vollstreckbar ist.

Das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen hatte in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 12. Oktober 2011 entschieden, dass die Industrie- und Handelskammer (IHK) Ulm unter anderem ein ca. 100 m² großes Plakat an ihrem Verwal­tungs­gebäude in Ulm mit den Worten "Allerhöchste Eisenbahn! JA! Unsere Zukunft braucht die ICE-Strecke mit Stuttgart 21" entfernen muss. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschied nun, dass das Urteil nur hinsichtlich der Verfah­rens­kosten vorläufig vollstreckbar ist. Das Plakat der IHK Ulm kann daher vorläufig hängen bleiben.

VGH beschränkt Vollstreck­barkeit des Verwal­tungs­ge­richts-Urteils auf Verfah­rens­kosten

Das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen hat sein Urteil insgesamt - also auch hinsichtlich der Verpflichtung, das Plakat zu entfernen - gegen Sicher­heits­leistung in Höhe von 4.500 Euro für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die IHK Ulm, die beim Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts gestellt hat, beantragte deswegen eine Vorab­ent­scheidung über die vorläufige Vollstreck­barkeit. Diesem Antrag hat der Verwal­tungs­ge­richtshof mit seinem Beschluss stattgegeben und die Vollstreck­barkeit auf die Verfah­rens­kosten beschränkt.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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