21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss18.01.2012

Stuttgart 21: Kein Anspruch auf Akkreditierung als "eingebundener" Journalist bei PolizeiaktionenJournalist wird durch nicht erfolgte Akkreditierung nicht in Berufsausübung beeinträchtigt

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat den Eilantrag eines Journalisten gegen das Land Baden-Württemberg abgelehnt, mit dem dieser erreichen wollte, in den Kreis der vom Polizei­prä­sidium Stuttgart ausgewählten „eingebundenen“ Journalisten aufgenommen zu werden, welche die Polizei bei geplanten Polizei­e­in­sätzen im Zusammenhang mit Stuttgart 21 begleiten.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls arbeitet hauptberuflich als freier Journalist und berichtet schwer­punktmäßig über öffentliche Aktionen im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt Stuttgart 21.

Polizei­prä­sidium Stuttgart bietet ausgewählten Journalisten Begleitung zu Polizei­e­in­sätzen im Zusammenhang mit dem Projekt Stuttgart 21 an

Das Polizei­prä­sidium Stuttgart hatte der Landes­pres­se­kon­ferenz Baden-Württemberg mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 mitgeteilt, dass man im Sinne eines offenen und vertrau­ens­vollen Umgangs maximal sechs Journalisten aus verschiedenen Medienbereichen anbiete, bei den im Januar 2012 geplanten Polizei­e­in­sätzen im Zusammenhang mit dem Projekt Stuttgart 21 den Start des eigentlichen Polizei­ein­satzes von Beginn an eingebettet zu begleiten. Hierfür könnten sich Interessenten bis zum 5. Januar 2012 melden. Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 teilte das Polizei­prä­sidium der Landes­pres­se­kon­ferenz u.a. mit, wer den Zuschlag für die „eingebundene“ Berich­t­er­stattung erhalten hat: Für das Fernsehen ein Fernsehteam des ZDF oder der ARD, bestehend aus drei Personen, für den Hörfunk ein SWR-Reporter, für die Printmedien je ein Redakteur und ein Fotograf der Stuttgarter Zeitung, der Stuttgarter Nachrichten, der Kontext­wo­chen­zeitung und der BILD, für die Nachrich­te­n­agenturen ein Redakteur und ein Fotograf der dapd und der dpa und für die Fotoagenturen ein Fotoreporter der all4foto.

Journalist fühlt sich durch Nicht-Akkreditierung in Grundrechten verletzt

Am 12. Januar 2012 bewarb sich der Antragsteller um eine Akkreditierung als „eingebetteter Journalist“, erhielt aber eine telefonische Absage vom Polizei­prä­sidium Stuttgart. Hiergegen beantragte der Antragsteller am selben Tag beim Verwal­tungs­gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der Begründung, er sei in seinen Rechten aus Art. 5 und 12 GG verletzt. Außerdem widerspreche seine Nichtzulassung dem Gleich­heits­grundsatz, zumal eine Einladung nur an die Mitglieder der Landes­pres­se­kon­ferenz, eines privaten Vereins, ausgesprochen worden sei.

VG verneint Anspruch des Journalisten auf Akkreditierung als „eingebundener Journalist“

Dem ist die das Verwal­tungs­gericht Stuttgart nicht gefolgt und hat den Eilantrag im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Aus den Vorschriften des Landes­pres­se­ge­setzes ergebe sich kein Anspruch des Antragstellers auf Akkreditierung als „eingebundener Journalist“. Auch aus Art. 12 GG und Art. 5 GG lasse sich der geltend gemachte Anspruch nicht ableiten. Der Antragsteller könne die zu erwartenden Polizeieinsätze vor Ort beobachten und ungehindert darüber berichten, weshalb er durch die nicht erfolgte Akkreditierung in seiner Berufsausübung nicht beeinträchtigt werde. Die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Freiheit der Berich­t­er­stattung umfasse zwar den Zugang zu allgemein zugänglichen Infor­ma­ti­o­ns­quellen, nicht aber das Recht auf Eröffnung einer Infor­ma­ti­o­ns­quelle.

Landes­pres­se­kon­ferenz geeigneter Ansprechpartner zur Verbreitung der Einladung für Akkreditierung

Die Nicht­be­rück­sich­tigung des Antragstellers sei auch unter dem Gesichtspunkt der Gleich­be­handlung (Art. 3 GG) rechtlich nicht zu beanstanden, da die Auswahl einer begrenzten Zahl von Journalisten, die diesen ermögliche, in einem ganz bestimmten Rahmen journalistisch tätig zu werden, unter Anwendung sachgerechter Kriterien und frei von Willkür getroffen worden sei. Dass die Einbettung von Journalisten zahlenmäßig stark begrenzt sei, sei nachvollziehbar und werde vom Antragsteller auch nicht in Frage gestellt. Dass angesichts der zahlenmäßigen Begrenzung und dem Ziel, eine möglichst umfangreiche und breite Berich­t­er­stattung aus der Sicht eingebundener Journalisten zu erreichen, beabsichtigt gewesen sei, verschiedenste Medien an der Aktion zu beteiligen, die regional und überregional von besonderem Gewicht seien, sei voraussichtlich ebenfalls sachgerecht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleich­be­handlung könne auch nicht darin gesehen werden, dass die Möglichkeit, sich als „eingebundener Journalist“ akkreditieren zu lassen, nur durch eine Benach­rich­tigung der Landes­pres­se­kon­ferenz bekannt gemacht worden sei. Die Landes­pres­se­kon­ferenz Baden-Württemberg e.V. sei ein Zusammenschluss haupt­be­ruf­licher Journalisten aus den verschiedensten Medienbereichen mit Schwerpunkt in der landes­po­li­tischen Berich­t­er­stattung in Baden-Württemberg, dessen Ziel es sei, seinen Mitgliedern gleich­be­rech­tigten Zugang zu landes­po­li­tischen Informationen zu gewährleisten. Damit sei die Landes­pres­se­kon­ferenz bereits von ihrem Vereinszweck her betrachtet ein durchaus geeigneter Ansprechpartner zur Verbreitung der Einladung zu einer Bewerbung für eine Akkreditierung gewesen. Da es sich bei der Landes­pres­se­kon­ferenz um einen sehr mitglie­der­starken Verband handle, habe der Antragsgegner auch davon ausgehen dürfen, über ihn alle diejenigen Medien zu erreichen, die in die geplante Aktion hätten eingebunden werden sollen und dabei auch praktisch alle Vertreter, die wegen ihres Gewichts auf dem Medienmarkt die angestrebte, große Verbreitung ihrer Berich­t­er­stattung hätten garantieren können.

Im Übrigen sei ein Rechts­schut­z­in­teresse des Antragstellers für die weiter hilfsweise beantragte einstweilige Anordnung, die geplante Einbindung von Journalisten in die bevorstehenden Polizeieinsätze insgesamt zu verhindern, nicht gegeben.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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