18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil22.06.2011

OVG Berlin-Brandenburg: Verweigerung der Akkreditierung einer freien Fotojour­na­listin für G-8-Gipfel in Heiligendamm rechtswidrigBestrittene Ermitt­lungs­ver­fahren gegen Journalistin hätten Entscheidung über Akkreditierung nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden dürfen

Einer freien Fotojour­na­listin, die zuvor wegen Hausfrie­dens­bruchs im Zusammenhang mit Aktionen von Greenpeace im April 2004 bzw. November 2006 aufgefallen war, hätte dennoch nicht die Akkreditierung für den G-8-Gipfel in Heiligendamm verweigert werden dürfen. Ihr sonstiges Verhalten als Einzelperson bei Presse­ver­an­stal­tungen war zuvor auch im sicher­heits­re­le­vanten Bereich nicht zu beanstanden und eine Verweigerung der Akkreditierung somit rechtswidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war die Akkreditierung einer Studentin, die neben dem Studium als freie Fotojour­na­listin tätig war, zum G-8-Gipfel in Heiligendamm wegen Sicher­heits­be­denken abgelehnt worden. Der Entscheidung lagen drei Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Hausfrie­dens­bruchs im Zusammenhang mit Aktionen von Greenpeace im April 2004 bzw. November 2006 zugrunde. Das Bundespresseamt nahm an, dass die Gefahr ähnlicher Straftaten auf dem G-8-Gipfel bestehe und bezweifelte, dass die Klägerin sich entsprechend dem Hausrecht des Veranstalters verhalten werde.

Bisheriges verhalten der Journalistin bei Presse­ver­an­stal­tungen auch im sicher­heits­re­le­vanten Bereich nicht zu beanstanden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in seiner Entscheidung ein Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechts­wid­rigkeit bejaht. Sie könne sich auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen und aus Gründen der Gleich­be­handlung mit anderen Presse­ver­tretern beanspruchen, dass über ihren Akkre­di­tie­rungs­antrag ermes­sens­feh­lerfrei entschieden wird. Dies sei nicht geschehen. Die den Ermitt­lungs­ver­fahren zugrunde liegenden Vorfälle seien nicht unbestritten gewesen und hätten deshalb der Entscheidung über die Akkreditierung nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden dürfen. Die Klägerin sei auch nur im Zusammenhang mit Aktionen von Greenpeace aufgefallen, während ihr Verhalten als Einzelperson bei Presse­ver­an­stal­tungen auch im sicher­heits­re­le­vanten Bereich unbeanstandet geblieben sei. Dies hätte bei der Akkreditierung für den G-8-Gipfel zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müssen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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