21.11.2024
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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil19.01.2011

Verbot des Sternmarsches gegen G8-Gipfel in Heiligendamm rechtswidrigVG Schwerin gibt Klage damaliger Anmelder des Sternmarsches gegen G8-Gipfel teilweise statt

Die Versamm­lungs­verbote der angemeldeten Protest­ver­an­stal­tungen gegen den G 8-Gipfel in Heiligendamm im Jahr 2007 waren rechtswidrig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Schwerin. Die Klage auf Feststellung der Unrichtigkeit des Sachvortrags der beklagten Polizei­di­rektion Rostock vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht sowie den Antrag auf Erstattung der Verfah­rens­kosten für das Eilverfahren wies das Gericht jedoch ab.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wollten am 7. Juni 2007, dem Haupttag des G8-Gipfeltreffens, unter dem Motto „Sternmarsch gegen G-8 – den Protest nach Heiligendamm tragen“ mehrere Aufzüge und Kundgebungen rund um und in Heiligendamm durchführen. Weder der angemeldete Sternmarsch noch ebenfalls angemeldete Ersatz­ver­an­stal­tungen fanden schließlich statt.

Beklagte Polizei­di­rektion untersagt in zwei Verbotszonen alle öffentlichen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel

Bereits am 16. Mai 2007 hatte die beklagte Polizei­di­rektion Rostock eine sofort vollziehbare Allge­mein­ver­fügung erlassen. Danach wurden zwei Verbotszonen ausgewiesen. In der engeren Verbotszone, unter die das Gebiet innerhalb der mittels eines ca. 2,50 m hohen und 12,5 km langen Zauns errichteten technischen Sperre um Heiligendamm zuzüglich eines 200 m breiten Korridors fiel, waren in der Zeit vom 30. Mia 2007 bis einschließlich 8. Juni 2007 alle öffentlichen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel untersagt. In der sich anschließenden zweiten Verbotszone in einer Ausdehnung in nord-südlicher Richtung von ca. 5,2 km und in ost-westlicher Richtung von 8,5 km wurden für die Zeit vom 5. Juni 2007 bis einschließlich zum 8. Juni 2007 alle öffentlichen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel untersagt.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht erachtet Verbot des Sternmarsches grundsätzlich als rechtswidrig

Mit weiterer sofort vollziehbarer Verfügung vom selben Tage verbot die Beklagte den von den Klägern bereits im Oktober 2006 angemeldeten Sternmarsch. Den von Teilen der Kläger anschließend begehrten Eilrechtsschutz lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern in zweiter Instanz mit Beschluss vom 31. Mia 2007 ab. Gegen die Verbots­ver­fügung selbst und die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts erhoben die Kläger anschließend Verfas­sungs­be­schwerde und beantragten beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung. In seiner Eilentscheidung vom 6. Juni 2007 erachtete das Bundes­ver­fas­sungs­gericht das Verbot des Sternmarsches einschließlich aller Ersatz­ver­an­stal­tungen – jedenfalls bezogen auf die Verbotszone II – bereits deshalb als rechtswidrig, weil es sich zu einseitig am Sicher­heits­konzept der Polizei orientiert habe und nicht erkennbar sei, dass sich das weitgehende Verbot der Durchführung der beabsichtigten Versammlung als Ergebnis einer dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit entsprechenden Abwägung zwischen den Sicher­heits­in­teressen einerseits und dem Demon­s­tra­ti­o­nsrecht andererseits rechtfertigen ließe. Eine die konkreten Umstände einbeziehende Prüfung der Verhält­nis­mä­ßigkeit der Beschränkung, derer es bedurft hätte, sei nicht erfolgt.

BverfG lehnt Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnung dennoch aufgrund vorliegenden konkreten Gefah­ren­po­tentials ab

Dennoch lehnte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Hinweis auf das die zwischen­zeitlich gewonnenen Erkenntnisse über das konkrete Gefah­ren­po­tential eines Teils der zum G8-Gipfel angereisten Personen ab und verwies in diesem Zusammenhang auf Ausschreitungen, die am 2. Juni 2007 in Rostock stattgefunden hatten.

VG sieht keine Veranlassung von festgestellter Rechts­wid­rigkeit des Verbots des Sternmarsches durch das BVerfG abzuweichen

Das Verwal­tungs­gericht Schwerin hat keine Veranlassung gesehen, von den Erwägungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Frage der Rechts­wid­rigkeit des Verbots des Sternmarsches bzw. gemeldeter Ersatz­ver­an­stal­tungen abzuweichen. Sie hat daher der Klage stattgegeben, soweit mit ihr die Feststellung der Rechts­wid­rigkeit von Versamm­lungs­verboten angemeldeter Protest­ver­an­stal­tungen gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm begehrt wird. Die weiteren zwei Klagebegehren hat die Kammer dagegen bereits als unzulässig erachtet. Die erforderlichen Prozess­vor­aus­set­zungen seien weder hinsichtlich der erhobenen Feststel­lungsklage noch für die begehrte Koste­n­er­stattung gegeben.

Quelle: Verwaltungsgericht Schwerin/ra-online

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