Dokument-Nr. 4319
Permalink https://urteile.news/
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss31.05.2007
G8-Gipfel in Heiligendamm: OVG Greifswald bestätigt Demonstrationsverbot für HeiligendammBeschränkung des Versammlungsrechts ist rechtmäßig - kein Verstoß gegen Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat das allgemeine Versammlungsverbot um Heiligendamm wieder her gestellt. Allerdings hat es eine Demonstration auf der B105 erlaubt.
Das Oberverwaltungsgericht hat das o.g. Verbot hinsichtlich einer für den 07. Juni 2007 in Form eines Sternmarsches geplanten Versammlung, deren Route u.a. durch die festgelegten Versammlungsverbotszonen bis vor das Tagungshotel führen sollte, bestätigt und eine teilweise anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin (VG Schwerin, Beschluss v. 25.05.2007 - 1 B 243/07 -) abgeändert.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des Versammlungsrechts anlässlich des G8-Gipfeltreffens in Heiligendamm in den festgelegten Zonen I. und II., jedenfalls was die von den Antragstellern dieses Verfahrens angemeldete Versammlung betrifft, rechtmässig und verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antragstellern die Durchführung eines Sternmarsches außerhalb der Schutzzone auf der B105 gestattet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2007
Quelle: ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss4319
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.