18.10.2024
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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss25.05.2007

G8-Gipfel in Heiligendamm: Gericht setzt allgemeines Versamm­lungs­verbot teilweise außer VollzugSicher­heits­be­denken der Behörden kann auch durch Auflagen Rechnung getragen werden

Das Verwal­tungs­gericht Schwerin hat das von der Polizei­di­rektion Rostock anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm großräumig verhängte allgemeine Versamm­lungs­verbot teilweise außer Vollzug gesetzt. Die Entscheidung ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen.

Antragsteller waren die Anmelder eines für den 07.06.2007 geplanten Sternmarsches. Dieser sollte ursprünglich von den Orten Kühlungsborn, Kröpelin, Bad Doberan und Ostseebad Nienhagen bis in das Ortszentrum von Heiligendamm führen. Die Polizei­di­rektion Rostock hatte als zuständige Versamm­lungs­behörde im Wege einer Allge­mein­ver­fügung ein großräumiges Versamm­lungs­verbot verhängt. Danach sollen während der Gipfeltage nicht nur innerhalb der durch ein technisches Sperrwerk gesicherten Zone, sondern in einem größeren Umkreis keine Versammlungen stattfinden dürfen.

Die zuständige 1. Kammer des Gerichts hat dieses Versamm­lungs­verbot im Wesentlichen nur insoweit für rechtmäßig erachtet, als es das Gebiet innerhalb des zwischen­zeitlich errichteten Zaunes zuzüglich einer Pufferzone von 200 m betrifft. Soweit das Versamm­lungs­verbot darüber hinaus geht, ist es für rechtswidrig erachtet und dementsprechend außer Vollzug gesetzt worden. Maßgebend hierfür war die Überlegung, dass den von der Versamm­lungs­behörde vorgetragenen Sicher­heits­be­denken bezogen auf die äußere Zone in einer das Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit schonenderen Weise durch den Erlass von Auflagen Rechnung getragen werden kann. Solche Auflagen hat das Gericht bereits teilweise selbst erlassen. Danach werden die von den Antragstellern geplanten Aufzüge auf bestimmte, von ihnen im Vorwege allerdings selbst hilfsweise angebotene Routenführungen beschränkt. Damit ist z. B. sichergestellt, dass im Falle etwaiger Rettungs­einsätze, aber auch für sonstige Zwecke eine freie Straßen­ver­bindung von Heiligendamm in Richtung Bad Doberan gegeben ist. Zum anderen ist den Veranstaltern aufgegeben worden, mit Hilfe der von ihnen einzusetzenden Ordner dafür Sorge zu tragen, dass die Gleisanlagen der Mecklen­bur­gischen Bäderbahn "Molli" von den Versamm­lungs­teil­nehmern nicht betreten und der Bahnbetrieb sowie der Zugang der mit der Molli-Bahn zum Tagungsort beförderten Personen über die an der Küste im Bereich Kleiner Wohld gelegene Kontrollstelle seitens der Versamm­lungs­teil­nehmer nicht behindert werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schwerin vom 25.05.2007

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