21.11.2024
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Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss29.05.2007

G8-Gipfel in Heiligendamm: Auch Versamm­lungs­verbot um Rostocker Flughafen außer Vollzug gesetztGrundrecht der Versamm­lungs­freiheit darf nur in schonender Weise beschränkt werden - Verbot nicht notwendig - Auflagen reichen aus

Das Verwal­tungs­gericht Schwerin hat das von der Polizei­di­rektion Rostock anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm um das Gebiet des Flughafens Rostock-Laage verhängte allgemeine Versamm­lungs­verbot teilweise außer Vollzug gesetzt. Die Entscheidung ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen.

Antragsteller waren die Anmelder von für den 05.06.2007 und 06.06.2007 geplanten (stationären) Kundgebungen ua. in Striesdorf, Kronskamp-Laage und Weitendorf. Die Polizei­di­rektion Rostock hatte als zuständige Versamm­lungs­behörde im Wege einer Allge­mein­ver­fügung in einem Gebiet um den Flughafen herum für den Zeitraum vom 02.06.2007 bis 08.06.2007 ein Versamm­lungs­verbot verhängt.

Die zuständige 1. Kammer des Gerichts hat das Versamm­lungs­verbot unter Verhängung von Auflagen außer Vollzug gesetzt. Die Auflagen betreffen die Versamm­lungsorte und Maßnahmen zur Freihaltung von Verkehrswegen, um die Zugänglichkeit der Zufahrtswege sowie der Sicherheitstore des Flugplatzes zu gewährleisten. Maßgebend für die Entscheidung war die Überlegung, dass den von der Versamm­lungs­behörde zur Begründung der allgemeinen Verbots­ver­fügung vorgetragenen Sicher­heits­be­denken hier in einer das Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit schonenderen Weise durch den Erlass von Auflagen Rechnung getragen werden kann. Solche Auflagen hat das Gericht bereits teilweise selbst erlassen. Insbesondere die Ortsge­bun­denheit der angemeldeten Kundgebungen ermöglicht es hier, durch Auflagen eine Gefährdung von Zugänglichkeit und Einfriedung des Flugplatzes einerseits auszuschließen und eine ausreichende Bewegungs­freiheit von Sicher­heits­kräften andererseits hinreichend sicherzustellen.

Bereits am 26.05.2007 hatte das Gericht in einem Eilverfahren vom 25.05.2007 einem weiteren Eilantrag unter Auflagen teilweise stattgegeben, der die Durchführung einer Mahnwache am 05.06.2007 zum Gegenstand hatte. Diese Mahnwache sollte ursprünglich in der Nähe des östlichen Eingangs des Sperrzauns um Heiligendamm abgehalten werden. Aufgrund einer gerichtlichen Auflage in Anlehnung an die bereits im Verfahren 1 B 243/07 am 25.05.2007 getroffene Entscheidung kann die Antragstellerin diese Mahnwache jedoch nur im Bereich der Örtlichkeit Vorder Bollhagen, jedoch nicht näher als bis 200 m vor der technischen Sperre, abhalten. In diesem Verfahren hat die Antragsgegnerin zwischen­zeitlich Beschwerde zum Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schwerin vom 29.05.2007

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