18.10.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss20.02.2012

Eilantrag gegen Video­über­wachung im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs erfolglosVerwal­tungs­gericht Stuttgart verneint Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung durch Video­über­wachung

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat den Antrag eines Stuttgarter Bürgers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das von der Landes­po­li­zei­di­rektion vertretene Land Baden-Württemberg wegen der Video­über­wachung im Bereich des Stuttgarter Hauptbahnhofs abgelehnt. Zwar stellt die Video­über­wachung am Stuttgarter Hauptbahnhof einen nicht unerheblichen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbst­be­stimmung dar. Die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Protest gegen das Projekt „Stuttgart 21“ und die damit wahrscheinlich auch künftig einhergehenden Begehungen von Straftaten, rechtfertigen jedoch die Überwachung des Bahnhofs mit Videokameras.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls machte geltend, dass er als Einwohner Stuttgarts, der sich häufiger im Gebiet des Stuttgarter Hauptbahnhofs aufhalte, durch die Videoüberwachung in seinem Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung nachteilig betroffen werde.

Eingriff in Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung gerechtfertigt

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart hat der Antragsteller jedoch keinen Anspruch auf Unterlassung der Video­über­wachung am Stuttgarter Hauptbahnhof, denn die Video­über­wachung verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung. Die Video­über­wachung am Stuttgarter Hauptbahnhof stelle zwar einen nicht unerheblichen Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbst­be­stimmung dar; die Aufzeichnungen der insgesamt elf Kameras würden grundsätzlich 48 Stunden automatisch gespeichert. Dieser Eingriff in das informationelle Selbst­be­stim­mungsrecht des Antragstellers sei jedoch gerechtfertigt. Die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Protest gegen das Projekt „Stuttgart 21“ machten eine Gefährdung des Stuttgarter Hauptbahnhofs und der umliegenden Baustellen sowie eine künftige Begehung von Straftaten wahrscheinlich.

Video­auf­zeich­nungen sollen Straftaten hinsichtlich der Baumaßnahmen des Projekts „Stuttgart 21“ verhindern

Seit dem Jahr 2010 sei es zu zahlreichen Sachbe­schä­di­gungen (insbesondere an Baumaterialien und -geräten) und Blocka­de­ak­tionen gekommen, die mitunter als Nötigungen zu qualifizieren gewesen seien. Dies und die gegenwärtigen Aufrufe zu Protes­t­hand­lungen rechtfertigten durchaus die Annahme, dass es sowohl im bzw. am Hauptbahnhof als auch an den umliegenden Baustellen zu Straftaten kommen werde. Auch gehe es bei den Video­auf­zeich­nungen nicht darum, ganze Straßen und Plätze in Stuttgart mit dem Ziel zu überwachen, zufällig begangene Straftaten festzuhalten. Es gehe vielmehr darum, Straftaten hinsichtlich der Baumaßnahmen des Projekts „Stuttgart 21“ zu verhindern und die hierzu notwendig werdenden polizeilichen Einsatz­maß­nahmen zu lenken. Darüber hinaus sei auch dem Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit (Art. 8 GG) bei der Durchführung der Überwachung in ausreichender Weise Rechnung getragen worden. Denn die installierten Kameras würden bei der Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen, die vom Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst würden, in eine sog. „Nullstellung“ versetzt, so dass weder eine Übertragung noch eine Aufzeichnung von Personen stattfinde.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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