21.11.2024
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Dokument-Nr. 12926

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Urteil25.01.2012BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 9.11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BVerwGE 141, 329Sammlung: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), Band: 141, Seite: 329
  • JuS 2013, 94Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 94
  • NVwZ 2012, 757Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2012, Seite: 757
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Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil24.05.2007, 4 K 2800/06
  • Oberverwaltungsgericht Hamburg, Urteil22.06.2010, 4 Bf 276/07
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil25.01.2012

Offene Video­über­wachung der Reeperbahn zulässigVideo­über­wachung dient Gefahrenabwehr und der Straf­ver­folgungs­vorsorge

Die offene Video­über­wachung der Reeperbahn in Hamburg auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die Daten­ver­a­r­beitung der Polizei ist zulässig. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Nach diesem Landesgesetz darf die Polizei unter anderem öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung und -aufzeichnung offen beobachten, soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist. Die Bildauf­zeich­nungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Ordnungs­wid­rig­keiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass eine aufgenommene Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

Reeperbahn täglich 24 Stunden lang durch Polizei überwacht

Auf dieser Grundlage installierte die Polizei auf der Reeperbahn zwölf Videokameras. Sie können um 360° geschwenkt und variabel geneigt werden. Die Kameras verfügen über eine Zoomfunktion. Sie werden in der Polizei­ein­satz­zentrale gesteuert. Dorthin werden die Bilder auf eine Monitorwand übertragen, die aus zwölf Bildschirmen für die einzelnen Kamerastandorte und einem größeren Bildschirm besteht, auf den jeweils ein Kamerabild als Großbild aufgeschaltet werden kann. Die Videobilder werden durch Mitarbeiter der Polizei­ein­satz­zentrale täglich 24 Stunden lang überwacht.

Videoüberwachung

Videoüberwachung ihres Wohnhauses und des davor liegenden Straßenraums '> Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Haus an der Reeperbahn. Gegenüber diesem Haus ist eine der Kameras an einem Pfahl auf dem Mittelstreifen der Reeperbahn in etwa vier Meter Höhe befestigt. Sie erfasst in ihrem Schwenkbereich das Wohnhaus und den davor liegenden Straßenraum. Auf die gegen diese Videoüberwachung gerichtete Klage der Klägerin haben das Verwal­tungs­gericht und das Oberver­wal­tungs­gericht Hamburg der Polizei untersagt, mit der Video­über­wachung auch die Wohnräume der Klägerin und den Eingangsbereich des Hauses zu erfassen.

Video­über­wachung des öffentlichen Straßenraums rechtmäßig

Im Revisi­ons­ver­fahren vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht ging es deshalb nur noch um die Video­über­wachung des öffentlichen Straßenraums durch die gegenüber dem Wohnhaus der Klägerin installierte Kamera. Insoweit sah das Bundes­ver­wal­tungs­gericht die Video­über­wachung als rechtmäßig an. Insbesondere besaß der Landes­ge­setzgeber die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz zum Erlass der hier einschlägigen Vorschrift. Die Video­über­wachung nach dem Hamburgischen Gesetz über die Daten­ver­a­r­beitung der Polizei dient der Gefahrenabwehr und der Straf­ver­fol­gungs­vorsorge. Soweit die Straf­ver­fol­gungs­vorsorge betroffen ist, unterfällt diese zwar der konkurrierenden Gesetz­ge­bungs­zu­stän­digkeit des Bundes für das Strafverfahren. Der Bund hat aber in der Straf­pro­zess­ordnung keine Vorschriften erlassen, die den hier inmitten stehenden Sachverhalt abschließend regeln und deshalb einen Zugriff der Länder verhindern.

Gesetzgeber verfolgt mit offener Video­über­wachung von Brennpunkten der Straßen­kri­mi­nalität legitime Ziele

Namentlich die Vorschriften der Straf­pro­zess­ordnung über die Anfertigung und Aufbewahrung von Lichtbildern zu erken­nungs­dienst­lichen Zwecken sowie über die Observation Tatverdächtiger weisen nach Einsatzzweck und Voraussetzungen bedeutsame Unterschiede zur offenen Video­über­wachung auf. Dass die aufgezeichneten Bilder, soweit nötig, im Strafverfahren verwendet werden können und sollen, macht die offene Video­über­wachung nicht zu einer Maßnahme der Strafverfolgung. In der Sache verfolgt der Gesetzgeber mit der offenen Video­über­wachung von Brennpunkten der Straßen­kri­mi­nalität legitime Ziele, nämlich derartige Delikte zu verhüten und Vorsorge für ihre strafrechtliche Verfolgung zu treffen. Diese Ziele rechtfertigen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung in dem hier allein noch streitigen Umfang.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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