18.01.2025
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Kammergericht Berlin Beschluss04.08.2008

Vorbeugende Video­über­wachung in Aufzug eines Wohnhauses unzulässigÜberwachung verletzt Persön­lich­keits­rechte der Mieter

Ein Vermieter kann gegen die Mieter keine Video­über­wachung von Aufzügen durchsetzen, wenn dies nur zur Abwehr von unerheblichen Beein­träch­ti­gungen oder vorbeugend erfolgen soll. Das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Mieters geht vor. Eine solche Video­über­wachung ist nur dann gerechtfertigt, wenn damit erhebliche Beschädigungen und Verun­rei­ni­gungen verhindert werden können. Dies entschied das Kammergericht Berlin.

In einer größeren Wohnanlage kam es in einigen Häusern zu Schäden durch Vandalismus und Verun­rei­ni­gungen. In einem Haus wurden Spanplatten verunstaltet, die während einer Umbauphase zum Schutz des Aufzuges angebracht worden waren. Die Vermieterin versuchte, durch erhöhte Sicher­heits­technik und mehr Kontrollen weitere Beschädigungen zu verhindern. Als dies erfolglos blieb, kündigte sie die Videoüberwachung in den Aufzügen an. Als kein Mieter widersprach, ließ sie in dem Aufzug zwei Kameras installieren. Ein Mieter sah darin einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht und verlangte die Einstellung der Überwachung.

Überwiegendes Interesse seitens des Vermieterin nicht gegeben

Mit Erfolg. Die Überwachung verletze das Persön­lich­keitsrecht des Mieters. Dieses sei mit den Interessen der Vermieterin abzuwägen. Ein überwiegendes Interesse der Vermieterin sei hier nicht gegeben, da es zu erheblichen Beschädigungen und Schmierereien nur in den anderen Häusern der Wohnanlage gekommen sei. In dem betreffenden Haus sei die Gefahr nicht gegeben, da der Zugang zu dem Haus erschwert sei und die Schmierereien auf den Spanplatten keinen nachhaltigen Eingriff in das Eigentum der Vermieterin darstellten. Der Mieter sei auch nicht dadurch zur Duldung verpflichtet, dass er auf die Ankündigung nicht reagiert habe. Schweigen bedeute nicht Zustimmung.

Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte

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