18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss28.12.2005

Heimliche Videoaufnahme als Beweismittel für Diebstahl im Flugzeug zulässig

Einem Arbeitnehmer einer Flugha­fen­ge­sell­schaft wurde gekündigt. Nach Behauptung der Arbeitgeberin im Kündi­gungs­schutz­prozess soll der Mitarbeiter im Laderaum eines Flugzeugs einer ausländischen Flugge­sell­schaft Koffer von Fluggästen geöffnet, den Kofferinhalt durchsucht und Gegenstände aus den Koffern in seiner Kleidung versteckt haben.

Die Flugha­fen­ge­sell­schaft legte dazu ein Videoband vor, das die ausländische Flugge­sell­schaft ihr übergeben hatte. Darauf sollte der Arbeitnehmer beim Diebstahl zu erkennen sein. Seit Mai 2002 seien nach Auskunft der ausländischen Flugge­sell­schaft durch versteckte Videokameras im Laderaum weltweit über 350 Personen identifiziert worden, die Gepäck der Fluggäste beschädigt oder durchsucht hätten oder aus dem Gepäck Gegenstände gestohlen hätten. Nach Meldung von Vorfällen sei die Diebstahlsquote auf ausländischen Flughäfen um 60 % bis 92 % gesunken.

Der Arbeitnehmer bestritt in dem Kündi­gungs­schutz­prozess vor dem Arbeitsgericht Köln die Vorwürfe. Das Arbeitsgericht hatte beschlossen, durch Ansicht des Videobandes Beweis zu erheben.

Dagegen hatte der Arbeitnehmer eine sogenannte außer­or­dentliche Beschwerde eingelegt, über die das Landes­a­r­beits­gericht Köln entschieden hat. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dem Arbeitnehmer geschehe mit der Beweiserhebung jedenfalls kein „krasses Unrecht“, was Voraussetzung gewesen wäre, in das Verfahren beim Arbeitsgericht einzugreifen.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Interessen der ausländischen Flugge­sell­schaft dem Schutz des Persön­lich­keits­rechts des Flugha­fen­mi­t­a­r­beiters gegen­über­ge­stellt. Dazu heißt es in dem Beschluss:

Erläuterungen
"Der Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht des Klägers erfolgte nur an einem Tag und nur für die Dauer von 20 Minuten. Die Video­über­wachung fand in einem räumlichen Bereich statt, der im Eigentum der Flugge­sell­schaft stand, für den die Flugge­sell­schaft eine besondere Verantwortung hatte und den sie deshalb auch schützen musste. Es ist ein berechtigtes Anliegen der Flugge­sell­schaft, den Diebstahl aus Gepäckstücken der Fluggäste zu verhindern. Aus dem schriftlichen Bericht des Sicher­heits­be­auf­tragten der Flugge­sell­schaft ergibt sich, dass die heimliche Video­über­wachung zu einer hohen Aufklä­rungsquote geführt hat und sich die Zahl der Diebstähle an einzelnen Flughäfen drastisch verringert hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine gleich hohe Aufklä­rungsquote bei einer offenen Video­über­wachung zu erzielen ist.“

Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln vom 01.03.2006

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