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Verwaltungsgericht Hannover Urteil14.07.2011

Video­über­wachung in Hannover größtenteils unzulässigBeobachtung im öffentlichen Raum durch Videokameras der Polizei mit Ausnahme der Beobachtung des fließenden Verkehrs untersagt

Die Beobachtung im öffentlichen Raum durch Videokameras der Polizei ist – mit Ausnahme der Beobachtung des fließenden Verkehrs – unzulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Hannover.

In der Stadt Hannover sind insgesamt etwas über 70 Kameras zur Beobachtung installiert, die grundsätzlich auch geeignet sind, die Aufnahmen zu speichern. Der Kläger hat sich insbesondere mit dem Bedenken gegen die Videoüberwachung gewandt, die Beobachtung erfolge nicht offen, wie es vom Gesetz gefordert sei. Die Polizei­di­rektion Hannover ist dem mit dem Vortrag entge­gen­ge­treten, sie verstecke die Kameras nicht. Sie habe die Allgemeinheit durch Pressearbeit über die Video­über­wachung aufgeklärt. Im Internet könne sich jedermann über die Standorte der Kameras informieren. Dort sei auch erkennbar, welche Kamera jeweils gerade aktiviert sei.

Video­über­wachung ist gesetzlich nur als "offene" Beobachtung zulässig

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Hannover reicht dies jedoch nicht aus, um die Vorgaben des Gesetzes zu erfüllen. Eine Video­über­wachung sei nach § 32 Abs. 3 des Nieder­säch­sischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur als "offene" Beobachtung zulässig. Diese Offenheit werde durch die Information im Internet nicht gewährleistet. Der Betroffene müsse vielmehr im öffentlichen Raum selbst erkennen können, ob der Bereich einer Beobachtung unterliege. Z. B. bei Kameras in großer Höhe an Hochhäusern sei eine Erkennbarkeit der Beobachtung nicht gegeben. Das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung könne nur derjenige wahrnehmen und sein Verhalten darauf ausrichten, der Kenntnis von der Überwachung habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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