21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss27.11.2009

Messergebnisse aus Dauer­vi­deo­über­wachung an Autobahnen können nicht als Beweis verwertet werdenDauer­vi­deo­über­wachung stellt schwerwiegenden Eingriff in allgemeines Persön­lich­keitsrecht dar

Eine fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrs­ver­stößen wegen Abstan­d­un­ter­schrei­tungen oder Geschwin­dig­keits­ver­stößen ist unzulässig. Eine solche Dauer­vi­deo­über­wachung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht dar. Daraus gewonnene Messdaten können nicht als Beweismittel dienen. Das entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg.

Der Landkreis Osnabrück hatte gegen einen Autofahrer einen Bußgeldbescheid erlassen. Dem Autofahrer war vorgeworfen worden, auf der Autobahn A1 den erforderlichen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Das Messergebnis beruhte auf einer Dauer­vi­deo­über­wachung.

Messergebnis wurde rechtswidrig erlangt

Gegen den Bußgeldbescheid hatte der Betroffene Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht Osnabrück sprach den Betroffenen auf den Einspruch hin frei. Es berief sich auf eine Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, wonach eine gesetzliche Grundlage für diese Art der Messung fehle (vgl. Bundes­ver­fas­sungs­gericht, Beschluss v. 20.08.2009 - 2 BvR 941/08 -). Das Messergebnis sei daher rechtswidrig erlangt worden und deshalb auch nicht als Beweismittel verwertbar.

Keine gesetzliche Grundlage für Verwendung der Messdaten vorhanden

Gegen dieses Urteil legte die Staats­an­walt­schaft Osnabrück Rechts­be­schwerde beim Oberlan­des­gericht Oldenburg ein. Die Rechts­be­schwerde blieb jedoch ohne Erfolg. Der für Bußgeldsachen zuständige Senat des Oberlan­des­ge­richts entschied nun, da die Messdaten ohne gesetzliche Grundlage.

Quelle: ra-online, OLG Oldenburg

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