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Dokument-Nr. 8333

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Beschluss11.08.2009Bundesverfassungsgericht2 BvR 941/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2009, 3293Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 3293
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss11.08.2009

Video-Aufzeichnung bei Verkehr­s­kon­trollen nur mit eindeutiger gesetzlicher Grundlage zulässigBVerfG zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbst­be­stimmung

Der Erlass zur Überwachung des Sicherheits­abstandes mittels Video­über­wachung des Wirtschafts­ministeriums Mecklenburg-Vorpommern stellt keine geeignete Grundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung dar.

Im Januar 2006 wurde auf der BAB 19 in Fahrtrichtung Rostock von der Ordnungsbehörde eine Geschwin­dig­keits­messung durchgeführt. Die Video­auf­zeichnung erfolgte mit dem Verkehr­s­kon­troll­system Typ VKS. Dem Beschwer­de­führer, der an diesem Tag mit seinem Pkw auf dieser Strecke fuhr, wird vorgeworfen, er habe bei km 98,6 fahrlässig die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Deshalb wurde gegen ihn ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt. Die eingelegten Rechtsmittel gegen den Bußgeldbescheid, mit denen der Beschwer­de­führer insbesondere rügte, dass die Video-Aufzeichnung des Verkehrs­ver­stoßes mangels konkreten Tatverdachts ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden sei, hatten keinen Erfolg. Als ausreichende Rechtsgrundlage für die vorgenommene Geschwin­dig­keits­messung wurde von den Gerichten der Erlass zur Überwachung des Sicher­heits­ab­standes nach § 4 StVO des Wirtschafts­mi­nis­teriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 angesehen.

BVerfG weist Fall an das Amtsgericht zurück

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde des Beschwer­de­führers, soweit sie zulässig ist, zur Entscheidung angenommen, das Urteil des Amtsgerichts Güstrow und den Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Rostock aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen. Die Rechts­auf­fassung der Gerichte, die den Erlass des Wirtschafts­mi­nis­teriums Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung herangezogen haben, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Sie ist insofern willkürlich und verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

Erlass kann nicht mit Gesetz gleichgestellt werden

Das Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung kann zwar im überwiegenden Allge­mein­in­teresse eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechts­s­taat­lichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist. Der als Rechtsgrundlage herangezogene Erlass des Wirtschafts­mi­nis­teriums Mecklenburg-Vorpommern, stellt aber keine geeignete Rechtsgrundlage für Eingriffe in dieses Recht dar. Bei dem Erlass handelt es sich um eine Verwal­tungs­vor­schrift und damit um eine verwal­tungs­interne Anweisung. Mit Verwal­tungs­vor­schriften wirken vorgesetzte Behörden auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Geset­ze­s­an­wendung der untergeordneten Behörden hin. Sie sind kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG und können nur Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle sein.

Amtsgericht muss Verfahren erneut ordnungsgemäß prüfen

Es kommt daher nur eine Zurück­ver­weisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in Betracht. Denn die angegriffenen Gericht­s­ent­schei­dungen beruhen auf dem festgestellten Verfas­sungs­verstoß, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im Fall ordnungsgemäßer Prüfung zu einem für den Beschwer­de­führer günstigeren Ergebnis gelangt wären. Nach den allgemeinen straf­pro­zes­sualen Grundsätzen, die über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeld­ver­fahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem Beweis­er­he­bungs­verbot auch ein Beweis­ver­wer­tungs­verbot folgen. Dieses ist mangels gesetzlicher Regelung anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Es erscheint zumindest möglich, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein Beweis­ver­wer­tungs­verbot nach sich zieht.

Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht

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