18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss22.03.2011

Oberlandesgericht Hamm Beschluss15.03.2011

OLG Hamm widerspricht AG Herford: Radarfotos dürfen als Beweis für Geschwin­dig­keits­über­schreitung verwertet werdenRichter Helmut Knöner vom AG Herford sieht für Anfertigung von Radarfotos keine hinreichende Rechtsgrundlage

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat zwei Rechts­be­schwerden der Staats­an­walt­schaft aus formalen Gründen verworfen, in denen dem Amtsgericht Herford vorgeworfen wurde, durch unterlassene Beweis­er­he­bungen seine Aufklä­rungs­pflicht verletzt zu haben. Das Amtsgericht hatte in mehreren Fällen "Temposünder" freigesprochen, weil es meinte, die Radarfotos könnten nicht als Beweis verwendet werden. Für die Anfertigung von Radarfotos gäbe es keine hinreichende gesetzliche Grundlage urteilte der beim Amtsgericht Herford zuständige Richter Helmut Knöner, den einige Medien deshalb als "Richter Gaspedal" bezeichnen. Das OLG Hamm widersprach und führte aus, dass § 100 h StPO eine ausreichende Grundlage für Geschwin­dig­keits­mes­sungen darstelle.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Amtsgericht Herford mehrere Autofahrer, die sich zur Frage der Fahre­rei­gen­schaft nicht geäußert hatten, jeweils von dem Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit freigesprochen. Die gefertigten Radarfotos hatte das Amtsgericht bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt und hierzu die Auffassung vertreten, es existiere keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung von Geschwin­dig­keits­mes­sungen durch die Polizei bzw. die Ordnungs­be­hörden (vgl. AG Herford, Urteil v. 08.12.2010 - 11 OWi-54 Js 1096/10-442/10 -).

OLG: Möglichkeit der Geschwin­dig­keits­messung aus fiskalischen Interessen führt nicht zum Beweis­ver­wer­tungs­verbot

Dieser Auffassung ist die Staats­an­walt­schaft Bielefeld mit den Rechts­be­schwerden entgegen getreten. Das Oberlan­des­gericht Hamm stellte insoweit klar, dass er an seiner ständigen Rechtsprechung festhalte, wonach § 100 h StPO eine ausreichende Rechtsgrundlage für die verdachts­ab­hängige Anfertigung von Beweisfotos durch Geschwin­dig­keits­mes­s­anlagen darstelle. Die Erwägungen des Amtsgerichts zur Praxis der Geschwin­dig­keits­messung aus angeblich fiskalischen Interessen führten nicht zur Annahme eines Beweis­ver­wer­tungs­verbots oder einer fehlenden Rechtsgrundlage.

Rechts­be­schwerden der Staats­an­walt­schaft dennoch erfolglos

Die Rechts­be­schwerden der Staats­an­walt­schaft blieben gleichwohl ohne Erfolg. Zur Durchsetzung der Beanstandung der Staats­an­walt­schaft, das Amtsgericht habe durch unterlassene Beweis­er­he­bungen seine Aufklä­rungs­pflicht verletzt, hätte es der Erhebung einer Verfahrensrüge bedurft, die an strenge prozessuale Zuläs­sig­keits­an­for­de­rungen geknüpft ist. Diesen Rügean­for­de­rungen genügten die Rechts­be­schwerden der Staats­an­walt­schaft jeweils nicht. In beiden Fällen war es unterlassen worden, das nach Ansicht des Amtsgerichts zu Unrecht gefertigte Radarfoto in Form einer Ablichtung oder einer genauen Beschreibung zum Gegenstand der Rechts­be­schwerden zu machen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm/pt)

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