18.10.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss05.07.2010

Verfas­sungs­be­schwerde gegen durch "Blitzer" erstellte Lichtbilder erfolglosAufrecht­er­haltung der Sicherheit des Straßenverkehrs rechtfertigt Beschränkung der grund­recht­lichen Freiheiten

Die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrs­ver­stößen durch so genannte Blitzer, ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden und eine hiergegen gerichtete Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwer­de­führer des zugrunde liegenden Falls wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich auf das Ergebnis der Geschwin­dig­keits­messung mittels einer geeichten Messeinrichtung sowie die im Rahmen des Messverfahrens gefertigten Lichtbilder, auf denen der Beschwer­de­führer zu erkennen ist. Das Oberlan­des­gericht verwarf dessen Rechts­be­schwerde als unbegründet.

Keine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts

Seine hiergegen erhobene Verfas­sungs­be­schwerde hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfas­sungs­be­schwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Verletzung des Beschwer­de­führers in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vor.

Maßnahme richtet sich nicht gegen Unbeteiligte, sondern ausschließlich gegen Fahrzeugführer, die durch Verkehrs­verstöße Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen geben

Es ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrs­ver­stößen herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine Verletzung spezifischen Verfas­sungs­rechts. Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt zwar einen Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrs­über­wachung, nämlich die Aufrecht­er­haltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertigt jedoch eine Beschränkung der grund­recht­lichen Freiheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen handelt, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die für Jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeld­be­wehrten Verkehrs­ver­stoßes besteht. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grund­rechts­si­chernde Verfah­rens­vor­schriften über die Benach­rich­tigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken im Hinblick auf die Verhält­nis­mä­ßigkeit der in Rede stehenden verkehrs­recht­lichen Maßnahme.

Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht

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