21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss05.03.2012

Stuttgart 21: Aufzug durch Bahnhalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs bleibt verbotenSicherheit und Funkti­o­ns­fä­higkeit des Bahnhofs rechtfertigten Einschränkungen der Versamm­lungs­freiheit

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat ein von der Stadt Stuttgart verhängtes Verbot, mit dem ein angemeldeter Aufzug durch die Kopfbahn­steighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs untersagt wurde, bestätigt. Die Sicherheit und Funkti­o­ns­fä­higkeit des Bahnhofs rechtfertigten nach Auffassung des Gerichts an dieser Stelle eine Einschränkung der Versamm­lungs­freiheit.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Stuttgart den von der Antragstellerin für Montag, den 5. März 2012 angemeldeten Aufzug durch die Kopfbahn­steighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs mit Verfügung vom 27. Februar 2012 verboten. Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 2. März 2012 den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Aufzug gleichwohl durchführen zu dürfen.

Geplanter Aufzug durch Kopfbahn­steighalle lässt gravierende Störungen in der Abwicklung des Reiseverkehrs erwarten

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Stuttgarter Hauptbahnhof ein zentraler Verkehr­s­kno­tenpunkt für Personenströme sei und auf den reibungslosen Ablauf des Bahnverkehrs baue. Durch den geplanten Aufzug durch die Kopfbahn­steighalle seien gravierende Störungen in der Abwicklung des Reiseverkehrs zu erwarten. Diese Gefährdungslage werde dadurch verstärkt, dass es sich bei der Kopfbahn­steighalle um einen Vorbau handle, der unmittelbar dem Zu- und Abgang zu und von den Gleisen diene. Damit bestehe eine unmittelbare Verbindung von Bereichen, die als Räume öffentlicher Kommunikation ausgestaltet sind, mit Einrichtungen, die der Verkehrs­funktion dienen. Bei einer erhöhten Verkehrsdichte, wie sie im Haupt­be­rufs­verkehr im Zeitpunkt des geplanten Aufzugs um 18.45 Uhr vorliege, sei im Falle des Aufzugs mit mindestens 1.000 Teilnehmern mit ganz erheblichen Behinderungen zu rechnen. Hinzu komme, dass die Versamm­lungs­teil­nehmer nicht mit dem Strom der Reisenden „mit schwämmen“, sondern queren würden. Dadurch seien erhebliche Einschränkungen für die Bahnreisenden zu erwarten. Angesichts des zu erwartenden dichten Gedränges beim Zusammentreffen von Bahnreisenden und Versamm­lungs­teil­nehmern und der beengten Örtlichkeiten scheine es realitätsfern, dass hierbei von den Versamm­lungs­teil­nehmern „Gassen“ für die Bahnreisenden gelassen würden. Hinzu komme, dass wegen der zu erwartenden Lärmbelästigung und mit Blick auf die besondere Akustik der Bahnhofshalle dringende Lautspre­cher­durchsagen nicht mehr gewährleistet wären. Dies habe der Aufzug durch das Haupt­bahn­hof­gebäude am 6. Februar 2012 bestätigt. Andere weniger belastende Auflagen seien aufgrund der besonderen Verhältnisse der Kopfbahn­steighalle nicht realisierbar. Die Sicherheit und die Funkti­o­ns­fä­higkeit des Bahnhofs rechtfertigten die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit. Das Gericht wies darauf hin, dass dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit durch Zuweisung einer Alternativroute hinreichend Rechnung getragen worden sei.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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