21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss20.08.2013

Lärm durch Außen­spiel­bereich einer Kinder­ta­gesstätte im Wohngebiet ist von Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmenEilantrag gegen Bau von Kinder­ta­gess­tätten erfolglos

Der durch die Nutzung des Außen­spiel­be­reichs einer Kinder­ta­gesstätte entstehende unvermeidbare Lärm spielender Kinder ist weder gebiets­unverträglich noch rücksichtslos. Deshalb ist gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Außen­spiel­bereich von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.

Im zugrunde liegenden Streitfall wandten sich sieben Anwohner (Antragsteller) mit einem Eilantrag gegen den Bau von zwei Kinder­ta­gess­tätten für insgesamt 80 Kinder im Alter von bis 6 Jahren und 8 Jugendliche in Stuttgart-Bad Cannstatt. Die Antragsteller hatten gegen die mit Bescheiden vom 13. Mai 2013 und 22. Oktober 2012 von der Landes­hauptstadt Stuttgart erteilten Bauge­n­eh­mi­gungen für den Bau der Kinder­ta­gess­tätten in einem allgemeinen Wohngebiet mit einem Außen­spiel­fläche von insgesamt 860 m² insbesondere geltend gemacht, die Bauvorhaben verstießen in dem eng bebauten Bereich gegen die zulässige Art der baulichen Nutzung und seien daher gebiets­un­ver­träglich und baurechtlich „rücksichtslos“. Weiter befürchteten sie aufgrund der ungünstigen Lage des Kinder­spiel­platzes und wegen des zu erwartenden Verkehr­s­auf­kommens unzumutbare Lärmbe­läs­ti­gungen.

Kinder­ta­gess­tätten verstoßen weder gegen das Gebot der Gebiets­ver­träg­lichkeit noch gegen das baurechtliche Rücksicht­nah­megebot

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Stuttgart nicht gefolgt. Im allgemeinen Wohngebiet seien Kinder­ta­gess­tätten nach der Baunut­zungs­ver­ordnung als Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Die geplanten Kinder­ta­gess­tätten verstießen auch weder gegen das Gebot der Gebiets­ver­träg­lichkeit noch gegen das baurechtliche Rücksicht­nah­megebot. Angesichts der Größe und der Dichte der Wohnbebauung des Plangebiets, welches im innerörtlichen Bereich von Bad-Cannstatt liege und von Gebieten mit ebenfalls starker Wohnnutzung umgeben sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzung der beiden an zwei verschiedenen Straßen liegenden und lediglich mit ihren Außen­spiel­flächen anein­an­der­sto­ßenden Kinder­ta­gess­tätten für 80 Kinder im Alter von -6 Jahren und acht Jugendliche gebiets­un­ver­träglich sei. Ihr räumlicher Umfang halte sich durchaus im Rahmen der Umgebungs­be­bauung.

An- und Abfahrtsverkehr kann nicht als gebiets­un­ver­träglich angesehen werden

Auch die Größe ihres betrieblichen Einzugsbereichs beschränke sich angesichts des nunmehr bestehenden Anspruchs auf einen Kinder­be­treu­ungsplatz in einer Kindertagesstätte und der damit verbundenen allgemein verstärkten Errichtung von Kinder­ta­gess­tätten im Wesentlichen auf den Bereich des Plangebiets und die benachbarten Wohnbereiche. Der vorha­ben­be­dingte An- und Abfahrtsverkehr könne ebenfalls nicht als gebiets­un­ver­träglich angesehen werden.

Unvermeidbarer Lärm spielender Kinder stellt regelmäßig keine immis­si­ons­schutz­rechtlich relevante Störung dar

Auch im Hinblick auf den durch die Nutzung des Außen­spiel­be­reichs der Kinder­ta­gess­tätten entstehenden Kinderlärm könne nicht von einer Gebiets­un­ver­träg­lichkeit oder von einem Verstoß gegen das Rücksicht­nah­megebot ausgegangen werden. Denn hierbei sei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Der Gesetzgeber habe mit der Novellierung des Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ge­setzes vom 20. Juli 2011 in § 22 Absatz 1 a den schon bisher in der Rechtsprechung geltenden Grundsatz festgeschrieben, dass der - unvermeidbare - Lärm spielender Kinder regelmäßig keine immis­si­ons­schutz­rechtlich relevante Störung darstellt, weshalb gerade ein in einem Wohngebiet angelegter Kinder­spielplatz im Rahmen seiner bestim­mungs­gemäßen Nutzung unter Anwendung eines großzügigen Maßstabes von den Nachbarn grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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