18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sonstiges16.05.2012

Nachbarn müssen Lärm eines Kinder­spiel­platzes hinnehmenGeräusche spielender Kinder sind als Ausdruck kindlicher Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar

Der Lärm, der während der Zeit von 13 Uhr bis 16 Uhr von Ganztags­schul­kindern bei der Nutzung eines Kinder­spiel­platzes ausgeht, ist von den Nachbarn hinzunehmen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, die in einem benachbarten Wohngebiet wohnt, wendet sich gegen den Lärm, der werktäglich von 13 Uhr bis 16 Uhr dadurch verursacht wird, dass Gruppen der Ganztags­schul­kinder der Haidwaldschule den Kinder­spielplatz im Helwertpark nutzen.

VG: Ortsgemeinde muss Immis­si­ons­richtwerte für allgemeines Wohngebiet einhalten

Das Verwal­tungs­gericht gab der Ortsgemeinde auf, durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung des Immis­si­ons­richtwerts von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet sicherzustellen. Das Oberver­wal­tungs­gericht gab der Berufung der Ortsgemeinde statt und wies die Klage ab.

Geräu­schein­wir­kungen durch Kinderlärm stellen "im Regelfall" keine schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen dar

Das Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz verbiete es, bei der Bewertung des von Kinder­ta­gess­tätten, Kinder­spiel­plätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärms auf Immis­si­ons­grenzwerte abzustellen. Außerdem bestimme das Gesetz, dass diese Geräu­schein­wir­kungen "im Regelfall" keine schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen seien. Denn Kinderlärm stehe unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Das danach für Lärm von Kindern bestehende absolute Toleranzgebot gelte jedoch nur im Regelfall. Bei einer atypischen Inanspruchnahme eines Spielplatzes bedürfe es einer einzel­fa­ll­be­zogenen Abwägung.

Kinderlärm steht unter allgemeinem Toleranzgebot der Gesellschaft

Einen solchen Sonderfall einer Spiel­platz­nutzung stelle auch die Mitbenutzung des Spielplatzes im Helwertpark durch die Schüler der benachbarten Haidwaldschule dar. Denn sie gehe von ihrem Umfang und der Intensität deutlich über das hinaus, was durch die Benutzung des Spielplatzes allein durch die Kinder des benachbarten Wohngebiets zu erwarten wäre. Allerdings falle die vorzunehmende Inter­es­se­n­ab­wägung zulasten der Klägerin aus. Kinderlärm stehe unter einem allgemeinen Toleranzgebot der Gesellschaft. Zudem sei das Grundstück der Klägerin gerade auch durch die Nähe zur Haidwaldschule vorgeprägt, was eine Nutzung des Helwertparks auch durch die Schüler nahelege. Des Weiteren erfolge die Nutzung des Kinder­spiel­platzes durch die Schulkinder nur während der Pausen sowie nachmittags nur an den Werktagen Montag bis Donnerstag in einem begrenzten Umfang und lediglich in einem Zeitraum von drei Stunden. Schließlich habe die Ortsgemeinde auch ihre Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme beachtet. Insbesondere stehe eine gleichgeeignete Freifläche für die Kinder nicht zur Verfügung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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