18.10.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil25.07.2011

Hessischer VGH: Hervorgerufener Lärm durch bestim­mungs­gemäße Nutzung eines Spielplatzes für Nachbarn zumutbarNachbarklage gegen Spielplatz abgewiesen

Die Geräu­schim­mis­sionen, die von einer bestim­mungs­gemäßen Nutzung eines Kinder­spiel­platzes ausgehen, sind für Nachbarn grundsätzlich zumutbar. Dies entschied der Hessische Verwaltungs­gerichtshof.

Im vorliegenden Rechtsstreit wandte sich die Klägerin zunächst vor dem Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main gegen die Aufstellung eines Kletterturms auf dem ihrem Wohngrundstück benachbarten Kinder­spiel­platzes. Des Weiteren begehrte die Klägerin mit der Klage ein Benut­zungs­verbot dieses Spielplatzes durch Jugendliche.

Kinderlärm ist Nachbarn grundsätzlich zumutbar

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, dass der Lärm, der von der Nutzung eines Kinder­spiel­platzes ausgehe, nicht an den Maßstäben der TA-Lärm gemessen werden könne. Die Geräu­schim­mis­sionen, die von einer bestim­mungs­gemäßen Nutzung ausgingen, seien vielmehr Nachbarn grundsätzlich zumutbar.

Missbräuchen durch Heranwachsende muss mit polizei- oder ordnungs­recht­lichen Mitteln begegnet werden

Bezüglich der bestim­mungs­widrigen Nutzung des Spielplatzes in den Abend- und Nachtstunden durch Heranwachsende könne die Klägerin mangels Verant­wort­lichkeit nicht gegen die Gemeinde als Betreiberin des Spielplatzes vorgehen, da diese die missbräuchliche Nutzung weder billige noch in irgendeiner Weise begünstige. Missbräuchen müsse mit polizei- oder ordnungs­recht­lichen Mitteln begegnet werden.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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