21.11.2024
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Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluss13.04.2011

Keine unzumutbaren Beein­träch­ti­gungen für Anwohner durch Lärm aus Kinder­ta­gesstätteWeder Größe noch Betriebskonzept der Kita lassen Rückschlüsse auf mögliche Lärmun­zu­mut­barkeit für Nachbarn zu

Das Thüringer Ober­verwaltungs­gericht hat die gegen eine Baugenehmigung für eine Kinder­ta­gesstätte gerichteten Eilanträge zweier Nachbarn zurückgewiesen, da eine von der Kinder­ta­gesstätte ausgehende unzumutbare Beein­träch­tigung und Lärmbelästigung für die umliegenden Nachbarn aller Voraussicht nach nicht zu erwarten ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Landkreis der Stadt Apolda die Genehmigung für den Umbau und die Nutzung­s­än­derung einer Berufsschule zur Kindertagesstätte auf einem im Nordosten der Stadt gelegenen Grundstück erteilt; die Einrichtung ist für ca. 144 Kinder im Alter von 1 - 6 Jahren konzipiert.

Eigentümer angrenzender Grundstücke befürchten unzumutbaren Lärmbelastungen durch Kinder­ta­gesstätte

Zwei Eigentümer angrenzender Grundstücke haben gegen die Baugenehmigung jeweils Widerspruch erhoben und beim Verwal­tungs­gericht Weimar Eilanträge anhängig gemacht, um die Ausnutzung der Baugenehmigung vorläufig zu verhindern. Die beiden Nachbarn haben im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen geltend gemacht, das Vorhaben verstoße gegen das Rücksicht­nah­megebot, weil insbesondere die Freiflä­chen­nutzung und der durch die Einrichtung verursachte Zu- und Abgangsverkehr mit unzumutbaren Lärmbelastungen verbunden seien. Das Verwal­tungs­gericht Weimar hat die beiden Eilanträge in erster Instanz abgelehnt.

Grundstücke der Antragsteller durch angrenzende stark befahrene Landesstraße bereits deutlich lärmvorbelastet

Die dagegen erhobenen Beschwerden der Nachbarn wies das Thüringer Oberver­wal­tungs­gericht zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Baugenehmigung allem Anschein nach nicht gegen das baurechtliche Rücksicht­nah­megebot verstoße, da es die Nachbarn nicht in städtebaulich erheblichen Belangen unzumutbar beeinträchtige. Hierbei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Grundstücke der Antragsteller durch die Lage an einer stark befahrenen Landesstraße bereits deutlich lärmvorbelastet seien.

Immis­si­ons­richtwerte der TA Lärm hier nicht heranziehbar

Zudem hätten die Antragsteller auch in einem allgemeinen Wohngebiet (um das es sich bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks ohnehin nicht handele) mit der Errichtung eine Kinder­ta­gesstätte rechnen müssen, da eine derartige Einrichtung grundsätzlich wohnge­biets­ver­träglich sei. Die durch die spielenden Kinder auf den Außenanlagen der Kinder­ta­gesstätte verursachten Geräusche würden aller Voraussicht nach zu keinen unzumutbaren Beein­träch­ti­gungen der Antragsteller führen. Die Immis­si­ons­richtwerte der TA Lärm könnten hier bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräusche nicht herangezogen werden; es bedürfe auch keiner Lärmmessungen bzw. -prognosen.

Betrieb der Kinder­ta­gesstätte im Wesentlichen auf Wochentage Montag bis Freitag beschränkt

Geboten sei vielmehr eine wertende Gesamt­be­trachtung des konkreten Einzelfalls, aus der sich hier keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Geräusche für die Nachbarn unzumutbar seien. Solche ergäben sich weder aus der Größe der Kinder­ta­gesstätte noch aus dem Betriebskonzept der Stadt Apolda als Betreiberin oder der Freiflä­chen­ge­staltung. Der Betrieb der Kinder­ta­gesstätte beschränke sich im Wesentlichen auf die Wochentage Montag bis Freitag. Die Außen­spiel­flächen auf der großzügig angelegten Freifläche seien aus Rücksichtnahme auf die Nachbarn so angeordnet, dass sie außerhalb des grenznahen Bereichs lägen. Der durch das Vorhaben ausgelöste Zu- und Abgangsverkehr falle angesichts der Vorbelastung durch die stark frequentierte Landesstraße kaum spürbar ins Gewicht.

Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online

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