Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss03.11.2021
Kita mit Kapazität von bis zu 95 Kindern bei ausreichenden Stellplätzen in allgemeinem Wohngebiet zulässigKeine unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung
Eine Kindertageseinrichtung mit einer Kapazität von bis zu 95 Kindern ist in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig, wenn ausreichend Stellplätze vorhanden sind. Eine unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung liegt dann nicht vor. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ging in Niedersachsen im Jahr 2021 der Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks gegen einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Kindertagesstätte vor. Die Kita sollte in einem allgemeinen Wohngebiet liegen und bis zu 95 Kinder aufnehmen können. Durch mehrere Maßnahmen war zudem sichergestellt, dass bis zu 40 Stellplätze im öffentlichen Verkehrsarm vorhanden sein sollten. Der Grundstückseigentümer sah dennoch die Gefahr einer unzumutbaren Verkehrsbeeinträchtigung. Es sei nicht nur mit dem An- und Abfahrtsverkehr der Eltern zu rechnen, sondern auch mit zusätzlichem Lieferverkehr für die Versorgung der Kinder und An- und Abfahrten der Betreuer.
Verwaltungsgericht lehnt Eilrechtsschutzantrag ab
Der Antrag auf Eilrechtsschutz des Grundstückseigentümers wurde vom Verwaltungsgericht Stade abgelehnt. Es konnte nicht erkennen, dass das Vorhaben Nachbarrechte verletze. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Grundstückseigentümers.
Oberverwaltungsgericht bejaht Zulässigkeit der Errichtung der Kindertagesstätte
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Errichtung der Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet sei gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig. Die geplante Einrichtung wirke aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets nicht störend. Dabei sei insbesondere die Regelung des § 22 Abs. 1a BImSchG zu beachten, wonach Kindertageseinrichtungen hinsichtlich der Geräuschentwicklung durch Kinder privilegiert seien.
Keine unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei angesichts der geplanten 40 Stellplätze auch keine unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung zu erwarten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)