21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss03.11.2021

Kita mit Kapazität von bis zu 95 Kindern bei ausreichenden Stellplätzen in allgemeinem Wohngebiet zulässigKeine unzumutbare Verkehrs­beein­träch­tigung

Eine Kinder­tages­einrichtung mit einer Kapazität von bis zu 95 Kindern ist in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig, wenn ausreichend Stellplätze vorhanden sind. Eine unzumutbare Verkehrs­beein­träch­tigung liegt dann nicht vor. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging in Niedersachsen im Jahr 2021 der Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks gegen einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Kindertagesstätte vor. Die Kita sollte in einem allgemeinen Wohngebiet liegen und bis zu 95 Kinder aufnehmen können. Durch mehrere Maßnahmen war zudem sichergestellt, dass bis zu 40 Stellplätze im öffentlichen Verkehrsarm vorhanden sein sollten. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer sah dennoch die Gefahr einer unzumutbaren Verkehrs­be­ein­träch­tigung. Es sei nicht nur mit dem An- und Abfahrtsverkehr der Eltern zu rechnen, sondern auch mit zusätzlichem Lieferverkehr für die Versorgung der Kinder und An- und Abfahrten der Betreuer.

Verwal­tungs­gericht lehnt Eilrechts­schutz­antrag ab

Der Antrag auf Eilrechtsschutz des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers wurde vom Verwal­tungs­gericht Stade abgelehnt. Es konnte nicht erkennen, dass das Vorhaben Nachbarrechte verletze. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers.

Oberver­wal­tungs­gericht bejaht Zulässigkeit der Errichtung der Kinder­ta­gesstätte

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Errichtung der Kinder­ta­gesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet sei gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig. Die geplante Einrichtung wirke aufgrund ihrer typischen Nutzungsweise bezogen auf den Gebiets­cha­rakter des allgemeinen Wohngebiets nicht störend. Dabei sei insbesondere die Regelung des § 22 Abs. 1a BImSchG zu beachten, wonach Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen hinsichtlich der Geräu­sch­ent­wicklung durch Kinder privilegiert seien.

Keine unzumutbare Verkehrs­be­ein­träch­tigung

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts sei angesichts der geplanten 40 Stellplätze auch keine unzumutbare Verkehrs­be­ein­träch­tigung zu erwarten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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