21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss27.11.2013

Umbau eines Gebäudes zur Kinder­ta­gesstätte im allgemeinen Wohngebiet zulässigLärm spielender Kinder ist sozialadäquat und für Nachbarn zumutbar

Der Umbau eines Gebäudes zu einer Kinder­ta­gesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet ist generell zulässig. Der von Kindern in einer solchen Einrichtung auch beim Spielen im Freien verursachte Lärm ist den Eigentümern benachbarter Wohnungen oder Wohngrundstücke in der Regel zumutbar. Für das umgebaute Gebäude sind allerdings gegebenenfalls die Vorschriften der Landes­bau­ordnung über Abstandsflächen einzuhalten. Dies entschied der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Streitfall erteilte die Landes­hauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) einem kirchlichen Träger (Beigeladene) zwei Bauge­n­eh­mi­gungen für den Umbau von zwei Gebäuden in einem allgemeinen Wohngebiet in Stuttgart-Bad Cannstatt zu Kinder­ta­gess­tätten mit insgesamt 860 qm Außen­spiel­fläche für bis zu 80 Kinder bis 6 Jahren und 8 Jugendliche. Hiergegen legten Eigentümer benachbarter Wohnungen oder Wohngrundstücke (Antragsteller) Widersprüche ein, über die das Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart noch nicht entschieden hat.

Eilanträge der Anwohner gegen Umbau des Gebäudes zur Kita erfolglos

Die Eilanträge der Antragsteller lehnte das Verwal­tungs­gericht Stuttgart ab. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat die dagegen eingelegten Beschwerden der Antragsteller überwiegend zurückgewiesen. Einen Teilerfolg erzielten nur zwei Antragsteller. Der Verwal­tungs­ge­richtshof ordnete die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine der Bauge­n­eh­mi­gungen an.

Gerade in allgemeinen Wohngebieten besteht für Kindergärten und Kinder­ta­gess­tätten ein unmittelbares Bedürfnis

Eine Kindertagesstätte sei in einem allgemeinen Wohngebiet als Anlage für soziale oder gegebenenfalls auch kirchliche Zwecke generell zulässig. Insoweit komme es nach der Baunut­zungs­ver­ordnung auf eine typisierende Betrachtung nach dem Zweck des Baugebiets an. Allgemeine Wohngebiete dienten nur vorwiegend, aber nicht ausschließlich dem Wohnen. Gerade dort bestehe für Kindergärten und Kinder­ta­gess­tätten ein unmittelbares Bedürfnis. Die mit der Benutzung solcher Einrichtungen für die nähere Umgebung typischerweise verbundenen Auswirkungen seien ortsüblich, sozialadäquat und in der Bevölkerung allgemein akzeptiert. Der von den Kindern auch beim Spielen im Freien auf der Außen­spiel­fläche verursachte Lärm belästige die Antragsteller im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise unzumutbar. Das folge bereits daraus, dass Geräu­schein­wir­kungen, die von Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen, Kinder­spiel­plätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspiel­plätzen durch Kinder hervorgerufen werden, nach dem Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz im Regelfall keine schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen seien. Die Antragsteller hätten nicht dargetan, dass die angegriffenen Bauge­n­eh­mi­gungen Geräu­schein­wir­kungen durch Kinder zuließen, die abweichend von diesem Regelfall doch als schädliche Umwelt­ein­wir­kungen angesehen werden und eine Sonderprüfung erfordern könnten. Allein aus Lage und Größe der beiden Vorhaben lasse sich ein solcher Sonderfall nicht ableiten.

Gericht äußert Zweifel an Vereinbarkeit der Bauge­n­eh­mi­gungen mit Vorschriften der Landes­bau­ordnung über Abstandsflächen

Zweifelhaft sei allerdings, ob eine der Bauge­n­eh­mi­gungen mit den nachbar­schüt­zenden Vorschriften der Landes­bau­ordnung über Abstandsflächen vereinbar sei. Denn durch den Umbau des Altgebäudes ändere sich dessen Traufhöhe und damit die für die Abstandsfläche erhebliche Wandhöhe. Damit sei eine Gesamt­be­trachtung des Gebäudes in seiner neuen Gestalt erforderlich. Insoweit sei die gesetzliche Abstandsfläche nicht eingehalten. Zwar könnten im vorliegenden Einzelfall möglicherweise zugunsten der Beigeladenen eine geringere Tiefe der Abstandsfläche oder eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zugelassen werden. Dazu seien indes weitere Ermittlungen und Prüfungen im Wider­spruchs­ver­fahren nötig. Um zu vermeiden, dass zuvor durch den Umbau des betreffenden Gebäudes vollendete Tatsachen geschaffen würden, sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von zwei Antragstellern anzuordnen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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