21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.10.2017

Von Kinder­spielplatz ausgehender Lärm für Anwohner zumutbarVon Kindern auf Kinder­spiel­plätzen hervorgerufene Geräusch­einwirkungen stellen im Regelfall keine schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen dar

Die von der Nutzung eines geplanten Kinder­spiel­platzes hervorgerufenen Lärm­beein­träch­ti­gungen sind von den Nachbarn in der Regel als zumutbar hinzunehmen. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Im zugrunde liegenden Streitfall sollte mit der Änderung eines bestehenden Bebauungsplans der Ortsgemeinde Dienheim (Verbands­ge­meinde Rhein-Selz im Landkreis Mainz-Bingen) auf einem ca. 1.100 qm großen Grundstücksteil die Herstellung eines Kinder­spiel­platzes ermöglicht werden. Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in unmittelbarer Nachbarschaft des geplanten Kinder­spiel­platzes und Mitun­ter­zeichner eines Schreibens einer Inter­es­sen­ge­mein­schaft, die im Rahmen der Öffent­lich­keits­be­tei­ligung Bedenken gegen die Bebau­ungs­plan­än­derung erhob. Er stellte im Oktober 2016 einen Normen­kon­trol­lantrag mit dem Ziel, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, dass es die Ortsgemeinde unterlassen habe, die von dem geplanten Kinderspielplatz zu erwartenden Lärmimmissionen durch ein Gutachten zu ermitteln.

Geräusche spielender Kinder als Ausdruck kindlicher Entwicklung und Entfaltung für Anwohner grundsätzlich zumutbar

Das Oberver­wal­tungs­gericht lehnte den Normen­kon­trol­lantrag ab. Der Antragsteller müsse die Lärmbe­ein­träch­ti­gungen durch die Nutzung des geplanten Kinder­spiel­platzes als sozialadäquat hinnehmen. Für die von Kindern ausgehenden Geräusche enthalte das Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­gesetz eine spezielle Regelung. Danach seien Geräu­schein­wir­kungen, die unter anderem von Kinder­spiel­plätzen durch Kinder hervorgerufen würden, im Regelfall keine schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Anhaltspunkte für einen vom Regelfall abweichenden Sonderfall - wie beispielsweise ein in unmittelbarer Nachbarschaft des Kinder­spiel­platzes gelegenes Krankenhaus - seien hier nicht ersichtlich. Daher habe es auch der Einholung eines schall­tech­nischen Gutachtens zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen nicht bedurft.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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