21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Urteil17.12.2012

Benachbarte Kinder­ta­gesstätte stellt für Anwohner keine unzumutbare Beein­träch­tigung darVerkehrs­rechtliche Maßnahmen zum Schutz der Anlieger ausreichend

Der Bau einer Kinder­ta­gesstätte am Ende einer Sackgasse und der damit möglicherweise einhergehende Hol- und Bringverkehr stellt für die Anwohner der Straße kein unzumutbare Beein­träch­tigung dar. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln.

Im zugrunde liegenden Streitfall machten die Anwohner der Elzstraße - einer nur ca. 4,60 m breiten Sackgasse - in Köln-Sülz geltend, dass die am Ende der Straße geplante Kindertagesstätte mit vier Gruppen wegen des zu erwartenden Hol- und Bringverkehrs zu unzumutbaren Beein­träch­ti­gungen führe.

Im Wendehammer angeordnetes absolutes Halteverbot soll motorisierten Hol- und Bringverkehr unterbinden

Dieser Ansicht folgte das Verwal­tungs­gericht Köln jedoch nicht. Es sei nicht damit zu rechnen, dass es zu den von den Antragstellern befürchteten Belästigungen oder Störungen komme. Im Wendehammer am Ende der Elzstraße sei ein absolutes Halteverbot angeordnet. Zudem sei in der Baugenehmigung im Interesse der Anwohner bestimmt, dass eine Hinweis­be­schil­derung im Einmün­dungs­bereich der Elzstraße zu installieren sei, die darauf hinweise, dass im Wende­ham­mer­bereich keine Haltemög­lichkeit für den Hol- und Bringverkehr zur Kinder­ta­gesstätte bestehe. Die Stadt dürfe davon ausgehen, dass sich die Eltern der Kinder­gar­ten­kinder rechtstreu verhalten und die Elzstraße nicht für den (motorisierten) Hol- und Bringverkehr benutzen werden. Sollte es dennoch tatsächlich zu den von den Anwohnern befürchteten erheblichen Belästigungen kommen, wäre die Stadt gehalten, weitere und schärfere verkehrs­rechtliche Maßnahmen zum Schutz der Anlieger zu ergreifen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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