23.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil19.05.2014

Zugehörigkeit zur Trinker- und Obdach­lo­senszene rechtfertigt kein polizei­recht­liches Aufent­halts­verbotAnhaltspunkte für den Verdacht des Begehens von Straftaten nicht ersichtlich

Der Erlass eines Aufent­halts­verbots mag zur polizeilichen Bekämpfung der Drogenszene ein zulässiges Mittel sein, da es dabei um die Verhinderung von Drogenhandel und Drogenkonsum und damit um die Verhinderung von Straftaten geht. Das entsprechende Vorgehen gegenüber der Trinker- und Obdach­lo­senszene ist dagegen ohne das Hinzutreten konkreter Anhaltspunkte für drohende Straftaten nicht möglich. Allein die Zugehörigkeit zu dieser Szene begründet nicht bereits den hinreichend konkreten Verdacht für ein künftiges strafbares Verhalten, dem präventiv­polizeilich begegnet werden könnte. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall verhängte die Stadt Heilbronn gegen einen Bürger ein Aufenthaltsverbot vom 24. Mai 2012 bis 24. Juli 2012 auf Straßen, Wegen und Plätzen im Bereich u.a. der Heilbronner Innenstadt, des Stadtgartens, des Alten Friedhofes, des Friedensplatzes und des Neckarufers.

Allein die Zugehörigkeit zur Trinker- und Obdach­lo­senszene begründet keinen konkreten Verdacht für künftiges strafbares Verhalten

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart erklärte das Aufent­halts­verbot für rechtswidrig. Das Gericht verwies darauf, dass die auf § 27 a Abs. 2 des Polizeigesetzes gestützte Verfügung vom 24.5.2012 rechtswidrig war. Nach § 27 a Abs. 2 des Polizeigesetzes könne die Polizei ein Aufent­halts­verbot für einen bestimmten Ort/Bereich einer Gemeinde nur verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde. Daran fehle es im Falle des Klägers. Die Stadt Heilbronn habe in ihrer Verfügung zum Beleg überwiegend Vorfälle genannt, die entweder nicht im Verbotsbereich stattgefunden hätten oder die keine Straftat darstellten oder bereits längere Zeit zurückgelegen hätten, was ebenfalls nicht genüge. Die Akten enthielten auch keine weiteren hinreichend dokumentierten Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger unter dem Einfluss von Alkohol die Gefahr bestünde, beim nächsten Mal erneut straffällig zu werden. Allein die Zugehörigkeit zur Trinker- und Obdach­lo­senszene begründe nicht bereits den hinreichend konkreten Verdacht für ein künftiges strafbares Verhalten, dem präven­tiv­po­li­zeilich begegnet werden könne.

Hinweis:

Nach § 27 a Abs. 2 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufent­halts­verbot). Das Aufent­halts­verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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