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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil04.07.2013
Denkmalschutz: Photovoltaikanlage auf Pfarrscheuer unzulässigErscheinungsbild des Pfarrhauses durch Photovoltaikanlage erheblich beeinflusst
Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat es einer katholischen Kirchengemeinde untersagt, auf ihrer Pfarrscheuer eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die Klage der Kirchengemeinde auf Verpflichtung zur Erteilung der erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung blieb damit erfolglos.
Im zugrunde liegenden Fall beantragte die katholische Kirchengemeinde S. Urban die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Pfarrscheune.
Bei erheblicher Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes ist über Genehmigungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen ohne Erfolg. Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 1. September 2011 ausgeführt habe, beeinträchtige eine Photovoltaikanlage das Erscheinungsbild des Pfarrhauses erheblich. Liege also eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Pfarrkirche und Pfarrhaus vor, habe dies zur Folge, dass über den Genehmigungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei.
Interessen und Belange des Antragstellers wurden ausreichend berücksichtigt
Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Interessen und Belange habe das Landratsamt Alb-Donau-Kreis in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Auf die Einnahmeerzielungsabsicht der Klägerin, die geltend gemachten kirchlichen Belange wie die Bewahrung der Schöpfung und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht sowie die Religionsfreiheit sei das Landratsamt zwar nur kurz, jedoch in einer Weise eingegangen, wie dies bereits die Billigung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem oben genannten Urteil gefunden habe.
Vorranginge Bewertung des Denkmalschutzes nicht zu beanstanden
Auch der Gesichtspunkt des Klimaschutzes und seine Verankerung in Art. 20 a GG und Art. 3 a der Landesverfassung seien zutreffend berücksichtigt worden. Dies gelte auch insoweit, als dass wegen des Klimaschutzes Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals durch Photovoltaikanlagen in stärkerem Maße hinzunehmen sein könnten als andere bauliche Veränderungen. Nicht zu beanstanden sei schließlich, dass das Landratsamt gleichwohl die Belange des Denkmalschutzes als vorrangig gewertet habe. Diese habe überzeugend dargelegt, dass die Sachgesamtheit aus Pfarrhaus und Pfarrscheune denkmalpflegerisch einen überaus hohen Rang besitze. Hierbei sei bedeutend, dass der Pfarrhof mit Pfarrhaus und Scheune schon von seiner topographischen, etwas erhöhten Lage als zusammengehörig wahrgenommen werde und auch optisch aus dem öffentlichen Raum einsehbar sei. Dies hebe das Pfarrhaus über ein "Durchschnittsdenkmal" hinaus und verleihe den denkmalpflegerischen Belangen hohes Gewicht. Dabei sei weiter von Bedeutung, dass der Nahbereich um den Pfarrhof bislang frei von Photovoltaikanlagen sei. Beim Pfarrhaus und dem Nahbereich handele es sich um besonders hochrangige Denkmale. Dieser Belang setze sich gegen denjenigen des Klimaschutzes durch.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen/ra-online
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