21.11.2024
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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil04.07.2013

Denkmalschutz: Photo­vol­taik­anlage auf Pfarrscheuer unzulässigErschei­nungsbild des Pfarrhauses durch Photo­vol­taik­anlage erheblich beeinflusst

Verwal­tungs­ge­richts Sigmaringen hat es einer katholischen Kirchengemeinde untersagt, auf ihrer Pfarrscheuer eine Photo­vol­taik­anlage zu errichten. Die Klage der Kirchengemeinde auf Verpflichtung zur Erteilung der erforderlichen denkmal­schutz­rechtlichen Genehmigung blieb damit erfolglos.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte die katholische Kirchengemeinde S. Urban die Erteilung einer denkmal­schutz­recht­lichen Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Pfarrscheune.

Bei erheblicher Beein­träch­tigung des Erschei­nungs­bildes ist über Geneh­mi­gungs­antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden

Die Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Sigmaringen ohne Erfolg. Wie bereits der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 1. September 2011 ausgeführt habe, beeinträchtige eine Photo­vol­taik­anlage das Erschei­nungsbild des Pfarrhauses erheblich. Liege also eine erhebliche Beein­träch­tigung des Erschei­nungs­bildes von Pfarrkirche und Pfarrhaus vor, habe dies zur Folge, dass über den Geneh­mi­gungs­antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei.

Interessen und Belange des Antragstellers wurden ausreichend berücksichtigt

Die im Rahmen dieser Ermes­sen­s­ent­scheidung zu berück­sich­ti­genden Interessen und Belange habe das Landratsamt Alb-Donau-Kreis in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Auf die Einnah­me­er­zie­lungs­absicht der Klägerin, die geltend gemachten kirchlichen Belange wie die Bewahrung der Schöpfung und das kirchliche Selbst­be­stim­mungsrecht sowie die Religi­o­ns­freiheit sei das Landratsamt zwar nur kurz, jedoch in einer Weise eingegangen, wie dies bereits die Billigung des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg in dem oben genannten Urteil gefunden habe.

Vorranginge Bewertung des Denkmalschutzes nicht zu beanstanden

Auch der Gesichtspunkt des Klimaschutzes und seine Verankerung in Art. 20 a GG und Art. 3 a der Landes­ver­fassung seien zutreffend berücksichtigt worden. Dies gelte auch insoweit, als dass wegen des Klimaschutzes Beein­träch­ti­gungen des äußeren Erschei­nungs­bildes eines Kulturdenkmals durch Photo­vol­taik­anlagen in stärkerem Maße hinzunehmen sein könnten als andere bauliche Veränderungen. Nicht zu beanstanden sei schließlich, dass das Landratsamt gleichwohl die Belange des Denkmalschutzes als vorrangig gewertet habe. Diese habe überzeugend dargelegt, dass die Sachgesamtheit aus Pfarrhaus und Pfarrscheune denkma­l­pfle­gerisch einen überaus hohen Rang besitze. Hierbei sei bedeutend, dass der Pfarrhof mit Pfarrhaus und Scheune schon von seiner topographischen, etwas erhöhten Lage als zusammengehörig wahrgenommen werde und auch optisch aus dem öffentlichen Raum einsehbar sei. Dies hebe das Pfarrhaus über ein "Durch­schnitts­denkmal" hinaus und verleihe den denkma­l­pfle­ge­rischen Belangen hohes Gewicht. Dabei sei weiter von Bedeutung, dass der Nahbereich um den Pfarrhof bislang frei von Photo­vol­taik­anlagen sei. Beim Pfarrhaus und dem Nahbereich handele es sich um besonders hochrangige Denkmale. Dieser Belang setze sich gegen denjenigen des Klimaschutzes durch.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen/ra-online

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