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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil26.05.2010
Denkmalschutz: Keine Photovoltaikanlage auf QuereinhausAnlage hätte erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes zufolge
Der Eigentümer eines so genannten Quereinhauses hat keinen Anspruch darauf auf seinem Hausdach eine Photovoltaikanlage errichten zu dürfen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Das 1909 erbaute zweigeschossige Gebäude ist zum einen durch die Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach gekennzeichnet, zum anderen durch die Erschließung von Wohn- und Wirtschaftsteil quer zum Gebäudefirst.
Installation einer Photovoltaikanlage unter Berufung auf Denkmalschutzgesetz abgelehnt
Der Eigentümer beabsichtigt, auf dem südlichen Teil des Daches eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 135 qm zu installieren, wodurch ca. 53 % der Dachfläche bedeckt wären. Die Genehmigung hierfür lehnte die Kreisverwaltung unter Berufung auf das Denkmalschutzgesetz ab.
Gebäude erfüllt die im Landesdenkmalschutzgesetz genannten Merkmale eines Kulturdenkmals
Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Neustadt nach einer Ortsbesichtigung entschieden hat. Das Gebäude erfülle die im Landesdenkmalschutzgesetz genannten Merkmale eines Kulturdenkmals und sei damit ein geschütztes Denkmal; eines ausdrücklichen Unterschutzstellungsbescheids bedürfe es nach dem Gesetz nicht. Der Haustyp des so genannten Quereinhauses habe sich ab Mitte des 18. Jahrhunderts in der Region Kusel entwickelt und sei schließlich bis zum Zweiten Weltkrieg zur dominierenden Wirtschafts-Hausform der Region geworden. Für diesen Gebäudetyp und auch für die baukünstlerische Gestaltung landwirtschaftlicher Anwesen in vergangener Zeit sei das Haus des Betroffenen ein beredtes Zeugnis.
Eindruck der Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach würde verloren gehen
Die deshalb nach dem Denkmalschutzgesetz erforderliche Genehmigung sei abzulehnen, denn die geplante Anlage würde eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes bewirken. Das Gebäude werde als Eindachhaus wahrgenommen, also als ein Haustyp, der Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach vereine. Bei einer Inanspruchnahme der Dachfläche mit 53 % würde die Anlage aber das Dach dominieren und dazu führen, dass dieser Eindruck der Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach verloren gehe; es entstünde der Eindruck von zwei aneinandergebauten Gebäuden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Neustadt
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