21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil26.05.2010

Denkmalschutz: Keine Photo­vol­taik­anlage auf QuereinhausAnlage hätte erhebliche Beein­träch­tigung des Erschei­nungs­bildes zufolge

Der Eigentümer eines so genannten Quereinhauses hat keinen Anspruch darauf auf seinem Hausdach eine Photo­vol­taik­anlage errichten zu dürfen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Das 1909 erbaute zweigeschossige Gebäude ist zum einen durch die Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach gekennzeichnet, zum anderen durch die Erschließung von Wohn- und Wirtschaftsteil quer zum Gebäudefirst.

Installation einer Photo­vol­taik­anlage unter Berufung auf Denkmal­schutz­gesetz abgelehnt

Der Eigentümer beabsichtigt, auf dem südlichen Teil des Daches eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 135 qm zu installieren, wodurch ca. 53 % der Dachfläche bedeckt wären. Die Genehmigung hierfür lehnte die Kreisverwaltung unter Berufung auf das Denkmal­schutz­gesetz ab.

Gebäude erfüllt die im Landes­denk­mal­schutz­gesetz genannten Merkmale eines Kulturdenkmals

Zu Recht, wie das Verwal­tungs­gericht Neustadt nach einer Ortsbe­sich­tigung entschieden hat. Das Gebäude erfülle die im Landes­denk­mal­schutz­gesetz genannten Merkmale eines Kulturdenkmals und sei damit ein geschütztes Denkmal; eines ausdrücklichen Unter­schutz­stel­lungs­be­scheids bedürfe es nach dem Gesetz nicht. Der Haustyp des so genannten Quereinhauses habe sich ab Mitte des 18. Jahrhunderts in der Region Kusel entwickelt und sei schließlich bis zum Zweiten Weltkrieg zur dominierenden Wirtschafts-Hausform der Region geworden. Für diesen Gebäudetyp und auch für die baukünst­le­rische Gestaltung landwirt­schaft­licher Anwesen in vergangener Zeit sei das Haus des Betroffenen ein beredtes Zeugnis.

Eindruck der Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach würde verloren gehen

Die deshalb nach dem Denkmal­schutz­gesetz erforderliche Genehmigung sei abzulehnen, denn die geplante Anlage würde eine erhebliche Beein­träch­tigung des Erschei­nungs­bildes bewirken. Das Gebäude werde als Eindachhaus wahrgenommen, also als ein Haustyp, der Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach vereine. Bei einer Inanspruchnahme der Dachfläche mit 53 % würde die Anlage aber das Dach dominieren und dazu führen, dass dieser Eindruck der Einheit von Wohnen und Wirtschaften unter einem Dach verloren gehe; es entstünde der Eindruck von zwei anein­an­der­ge­bauten Gebäuden.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Neustadt

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