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18.01.2025  
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil09.09.2010

VG Berlin: Errichtung einer Solaranlage auf denkmal­ge­schütztem Haus zulässigAspekt der Stärkung erneuerbarer Energien muss bei Inter­es­se­n­ab­wägung hinsichtlich des Denkmalschutzes berücksichtigt werden

Die Errichtung einer Solaranlage auf einem denkmal­ge­schützten Haus zur Brauch­was­se­r­er­wärmung ist zulässig. Das Denkmal­schutzrecht steht dem Umweltschutz nicht grundsätzlich entgegen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Streitfall geht es um das 1928 gebaute Haus der Kläger in der Siedlung „Am Fischtalgrund“ in Berlin-Zehlendorf. Diese ist Teil einer im Rahmen der Ausstellung „Bauen und Wohnen“ von siebzehn Architekten aus ganz Deutschland errichteten Versuchs- bzw. Mustersiedlung. Während die Häuser der benachbarten „Waldsiedlung“ überwiegend mit flachen Dächern und glatten, grell bunten Außenwänden versehen sind, wurden die Gebäude der Siedlung „Am Fischtalgrund“ schlichter gestaltet und mit spitz zulaufenden, ziegelgedeckten Satteldächern mit 45 Grad-Neigung ausgestattet. Die verschiedenen Dachformen waren Sinnbild für die unter­schied­lichen Vorstellungen der jeweiligen Planer der Siedlungen. Die Kontroverse über die Dachformen ist unter dem Namen „Zehlendorfer Dächerkrieg“ in die Archi­tek­tur­ge­schichte eingegangen.

Denkma­l­rechtliche Genehmigung für Solaranlage abgelehnt

Die Denkmalbehörde hatte eine denkma­l­rechtliche Genehmigung für eine Solaranlage auf dem Dach mit der Begründung abgelehnt, die Installation würde auf Jahre zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten Origi­nal­substanz des Hauses führen. Das Fassadenbild mit seinen zeittypischen Einzelheiten gelte es unbeein­trächtigt zu bewahren. Zudem bestehe die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für die gesamte Siedlung.

Private Interessen an Errichtung der Solaranlage überwiegen bei Inter­es­se­n­ab­wägung

Das Verwal­tungs­gericht Berlin folgte dem nicht. Gründe des Denkmalschutzes stünden der denkmal­schutz­recht­lichen Genehmigung nicht entgegen. Der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien sei bei einer nach dem Denkmal­schutz­gesetz erforderlichen Inter­es­se­n­ab­wägung zu berücksichtigen und führe hier bei einer Gesamt­be­trachtung zu einem Überwiegen der privaten Interessen an der Errichtung der Solaranlage. Im Rahmen der Abwägung komme es auf die Bedeutung und den Wert des denkmal­ge­schützten Gebäudes und insbesondere der Dachlandschaft, die konkrete Ausgestaltung sowohl der Dächer als auch der Solaranlage, deren Einsehbarkeit und schließlich deren ökologischen sowie ökonomischen Nutzen an.

Einschränkungen im Erschei­nungsbild eines Denkmals sind unter Gesichtspunkt der Energie­ein­sparung hinzunehmen

Da die Solaranlage auf der – ohnehin schlecht einsehbaren - Gartenseite des Daches montiert werden solle, könne das Spitzdach nicht mit einem Blick zusammen mit den Flachdächern der Waldsiedlung erfasst werden; daher beeinträchtige die Anlage nicht den Zeugniswert der Dachlandschaft für den „Zehlendorfer Dächerkrieg“. Darüber hinaus sei die Einheitlichkeit der Dachgestaltung der übrigen Häuser zwischen­zeitlich durch Aufbauten (Einzel- und Doppelgauben sowie Satel­li­ten­schüsseln und Fernsehantennen) weitgehend verloren gegangen. Schließlich führe der im Grundgesetz verankerte Umweltschutz dazu, dass Einschränkungen im Erschei­nungsbild eines Denkmals unter dem Gesichtspunkt Energie­ein­sparung eher hinzunehmen seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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