24.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil23.11.2005

Keine Photo­vol­taik­anlage auf denkmal­ge­schützter Scheune

Die Eigentümerin einer denkmal­ge­schützten Scheune darf auf dem Scheunendach keine Photo­vol­taik­anlage errichten. Ihre Klage auf Erteilung der Genehmigung hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt abgewiesen.

Die Scheune ist Teil eines aus Wohn- und Nebengebäude bestehenden Anwesens, welches 1981 unter Denkmalschutz gestellt wurde. Es handelt sich um eine an der Weinstraße gelegene Hofanlage, bestehend aus einem Fachwerkhaus mit Walmdach, welches im Kern ein Renaissancebau von 1551 ist und im 18. Jahrhundert barock überformt wurde, sowie zugehöriger Scheune mit Krüppelwalmdach aus dem 18. Jahrhundert.

Die Klägerin beabsichtigt, auf dem Dach der Scheune eine Photo­vol­taik­anlage mit einer Fläche von 34 qm zu errichten und den gewonnenen Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Die Kreisverwaltung hatte die nach dem Denkmalschutz- und pflegegesetz erforderliche Genehmigung abgelehnt.

Zu Recht, wie das Verwal­tungs­gericht nach einer Ortsbe­sich­tigung entschieden hat. Aus Gründen des Denkmalschutzes sei die Genehmigung abzulehnen, denn die Photo­vol­taik­anlage würde eine erhebliche Störung des Erschei­nungs­bildes bewirken. Von der Weinstraße aus stelle sie sich sowohl von der Form als auch von der Farbe her als ins Auge springender Fremdkörper dar. Diesen erheblichen Belangen des Denkmalschutzes stünden keine gleich­ge­wichtigen Eigen­tü­me­r­in­teressen gegenüber. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie bei Verzicht auf den Erlös aus der Stromgewinnung nicht mehr in der Lage sei, ihr Anwesen wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen, zumal der finanzielle Vorteil nicht konkret beziffert werden könne. Auch dem Interesse eines Eigentümers, selbst einen Beitrag zur Förderung regenerativer Energien leisten zu können, komme kein grundsätzlicher Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an dem Schutz eines förmlich unter Denkmalschutz gestellten Gebäudes zu.

Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 41/05 des VG Neustadt vom 14.12.2005

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