Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss12.10.2010
Photovoltaikanlage auf denkmalgeschützter Kirche unzulässigAuch die Errichtung am Anbau wirkt sich auf denkmalgeschütztes Gebäude aus
Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer unter Denkmalschutz stehenden Kirche aus dem vorigen Jahrhundert verstößt gegen das Bayerische Denkmalschutzgesetz. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden.
Im hiesigen Rechtsstreit hat eine Pfarrkirchenstiftung geklagt, die eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Einbau der Photovoltaikanlage beantragt, aber nicht erhalten hatte.
Denkmaleigenschaft durch Anbauten nicht beseitigt
Nach Auffassung des BayVGH bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Erlaubnis zu Recht versagt wurde. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Gebäude als ein typisches Nürnberger Kirchenbauwerk der 20er und 30er Jahre des vergangenen Jahrhunderts eingestuft habe. Dessen Denkmaleigenschaft werde durch Anbauten aus den 1960er Jahren nicht beseitigt. Zwar solle die Photovoltaikanlage zu einem überwiegenden Teil auf dem Anbau errichtet werden. Es komme aber nicht darauf an, ob auch er als Denkmal zu werten sei, denn durch die unmittelbare Nähe wirke die Photovoltaikanlage jedenfalls auf das denkmalgeschützte ursprüngliche Kirchenbauwerk ein. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen bei der Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis sei nicht zu beanstanden. Die Belange von Klima und Umwelt seien zwar bei der Ermessungsausübung nicht zu beachten gewesen. Die Beklagte habe sich damit aber ausreichend auseinandergesetzt. Eine Einschränkung des Ermessungsspielraums der Behörde ergebe sich deshalb nicht, zumal der Klägerin weitere Gebäude (z. B. das Pfarrhaus) zur Nutzung für Photovoltaik zur Verfügung stünden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2010
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof / ra-online