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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss12.10.2010

Photo­vol­taik­anlage auf denkmal­ge­schützter Kirche unzulässigAuch die Errichtung am Anbau wirkt sich auf denkmal­ge­schütztes Gebäude aus

Die Errichtung einer Photo­vol­taik­anlage auf dem Dach einer unter Denkmalschutz stehenden Kirche aus dem vorigen Jahrhundert verstößt gegen das Bayerische Denkmal­schutz­gesetz. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) entschieden.

Im hiesigen Rechtsstreit hat eine Pfarr­kir­chen­stiftung geklagt, die eine denkmal­schutz­rechtliche Erlaubnis zum Einbau der Photovoltaikanlage beantragt, aber nicht erhalten hatte.

Denkma­lei­gen­schaft durch Anbauten nicht beseitigt

Nach Auffassung des BayVGH bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Erlaubnis zu Recht versagt wurde. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Verwal­tungs­gericht das Gebäude als ein typisches Nürnberger Kirchenbauwerk der 20er und 30er Jahre des vergangenen Jahrhunderts eingestuft habe. Dessen Denkma­lei­gen­schaft werde durch Anbauten aus den 1960er Jahren nicht beseitigt. Zwar solle die Photo­vol­taik­anlage zu einem überwiegenden Teil auf dem Anbau errichtet werden. Es komme aber nicht darauf an, ob auch er als Denkmal zu werten sei, denn durch die unmittelbare Nähe wirke die Photo­vol­taik­anlage jedenfalls auf das denkmal­ge­schützte ursprüngliche Kirchenbauwerk ein. Die Abwägung der wider­strei­tenden Interessen bei der Versagung der denkma­l­recht­lichen Erlaubnis sei nicht zu beanstanden. Die Belange von Klima und Umwelt seien zwar bei der Ermes­sungs­ausübung nicht zu beachten gewesen. Die Beklagte habe sich damit aber ausreichend ausein­an­der­gesetzt. Eine Einschränkung des Ermes­sungs­spielraums der Behörde ergebe sich deshalb nicht, zumal der Klägerin weitere Gebäude (z. B. das Pfarrhaus) zur Nutzung für Photovoltaik zur Verfügung stünden.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof / ra-online

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