21.11.2024
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Dokument-Nr. 15753

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil29.04.2013

Ferien­wohn­nutzung im Wohngebiet unzulässigNutzung als Ferienwohnung oder -haus stellt keine Unterform der Wohnnutzung dar

Das Verwal­tungs­gericht Schwerin hat entschieden, dass die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnung oder -haus keine Unterform der Wohnnutzung, sondern eine eigenständige Nutzungsart darstellt. Die Ferien­wohn­nutzung ist daher in einem durch den Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen und reinen Wohngebiet unzulässig.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls wandten sich dagegen, dass ihnen von der beklagten Landrätin des Landkreises Nordwest­meck­lenburg die Nutzung ihrer im B-Plan-Gebiet „Am Reek“ der Gemeinde Ostseebad-Boltenhagen gelegenen Wohnungen als Ferienwohnung untersagt wird.

Ferien­wohn­nut­zungen in allgemeinem und reinem Wohngebieten planungs­rechtlich unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Schwerin hat in den Entscheidungen die Auffassung der Beklagten bestätigt, wonach die Ferien­wohn­nutzung in den durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen und reinen Wohngebieten „Am Reek“ planungs­rechtlich unzulässig ist. Damit behält das Gericht seine bisherige, vom Oberver­wal­tungs­gericht Greifswald bestätigte Rechtsprechung bei, wonach sich die Nutzung als Ferienwohnung oder -haus nicht als Unterform der Wohnnutzung, sondern als eigenständige Nutzungsart darstelle. Bei den Ferienwohnungen handele es sich auch nicht um so genannten "Betriebe des Beher­ber­gungs­ge­werbes". Sie könnten daher auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden.

Nutzungs­un­ter­sa­gungs­ver­fü­gungen war nicht unver­hält­nismäßig

Entgegen der Ansicht der Kläger sei der B-Plan „Am Reek“ auch nicht funktionslos geworden. Vielmehr machten die angegriffenen Nutzungs­un­ter­sa­gungen deutlich, dass die Beklagte an den Festsetzungen im B-Plan festhalte und gegen Zuwider­hand­lungen einschreite. Die Nutzungs­un­ter­sa­gungs­ver­fü­gungen seien auch nicht unver­hält­nismäßig. Die betroffenen Eigentümer hätten sich bereits seit Mitte 2010, teilweise sogar seit 2009, darauf einstellen können, dass die Ferien­wohn­nutzung untersagt werden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Schwerin/ra-online

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