18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 12909

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss23.01.2012

Mietwohnungen mit Nutzungs­dau­e­r­ver­trägen von drei bis acht Monaten sind nicht als Beher­ber­gungs­stätte anzusehenKeine unzulässige Vermietung von Wohnungen in Berlin-Mitte

Ein Bezirksamt (hier Berlin-Mitte) darf die Nutzung von Wohnungen nicht mit der Begründung untersagen, es handele sich dabei um "Ferienwohnungen" und damit um einen nicht genehmigten Beher­ber­gungs­betrieb, wenn die Mietverträge eine Nutzungsdauer von drei bis acht Monaten umfassten und die Mieter die Möglichkeit zur eigenständigen Haushalts­führung haben. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Bezirksamt Mitte von Berlin der Antragstellerin sofort vollziehbar untersagt, elf näher bezeichnete Wohnungen in der Wilhelmstraße als Beher­ber­gungs­stätte zu nutzen. Anlass des behördlichen Einschreitens waren Beschwerden über Lärmbe­läs­ti­gungen und andere negative Beglei­t­er­schei­nungen der Nutzung von Wohnungen im allgemeinen Wohngebiet in unmittelbarer Nähe des Brandenburger Tors.

Vermietung kann nicht als ungenehmigter Beher­ber­gungs­betrieb qualifiziert werden

Das Verwal­tungs­gericht entschied nunmehr, dass die in Streit stehende Nutzung nicht mit den Mitteln des Baurechts untersagt werden könne. Die Vermietung könne (noch) nicht als ungenehmigter Beher­ber­gungs­betrieb qualifiziert werden und sei daher von der erteilten Baugenehmigung, die eine Wohnnutzung zulasse, gedeckt. Die Antragstellerin habe unwidersprochen dargelegt, dass die bestehenden Mietverträge eine Nutzungsdauer von drei bis acht Monaten umfassten, hoteltypische Dienst­leis­tungen nur in einem eingeschränkten Umfang erbracht würden und die Vermietung daher nicht das Gepräge einer Beher­ber­gungs­stätte hätten. Vielmehr bestehe für die Mieter die Möglichkeit der eigenständigen Haushalts­führung und der unabhängigen Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises. Bei dieser Sachlage "wohnten" die Nutzer in den Apartments und würden nicht von einem Unternehmen "beherbergt".

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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