Verwaltungsgericht Berlin Beschluss23.01.2012
Mietwohnungen mit Nutzungsdauerverträgen von drei bis acht Monaten sind nicht als Beherbergungsstätte anzusehenKeine unzulässige Vermietung von Wohnungen in Berlin-Mitte
Ein Bezirksamt (hier Berlin-Mitte) darf die Nutzung von Wohnungen nicht mit der Begründung untersagen, es handele sich dabei um "Ferienwohnungen" und damit um einen nicht genehmigten Beherbergungsbetrieb, wenn die Mietverträge eine Nutzungsdauer von drei bis acht Monaten umfassten und die Mieter die Möglichkeit zur eigenständigen Haushaltsführung haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Bezirksamt Mitte von Berlin der Antragstellerin sofort vollziehbar untersagt, elf näher bezeichnete Wohnungen in der Wilhelmstraße als Beherbergungsstätte zu nutzen. Anlass des behördlichen Einschreitens waren Beschwerden über Lärmbelästigungen und andere negative Begleiterscheinungen der Nutzung von Wohnungen im allgemeinen Wohngebiet in unmittelbarer Nähe des Brandenburger Tors.
Vermietung kann nicht als ungenehmigter Beherbergungsbetrieb qualifiziert werden
Das Verwaltungsgericht entschied nunmehr, dass die in Streit stehende Nutzung nicht mit den Mitteln des Baurechts untersagt werden könne. Die Vermietung könne (noch) nicht als ungenehmigter Beherbergungsbetrieb qualifiziert werden und sei daher von der erteilten Baugenehmigung, die eine Wohnnutzung zulasse, gedeckt. Die Antragstellerin habe unwidersprochen dargelegt, dass die bestehenden Mietverträge eine Nutzungsdauer von drei bis acht Monaten umfassten, hoteltypische Dienstleistungen nur in einem eingeschränkten Umfang erbracht würden und die Vermietung daher nicht das Gepräge einer Beherbergungsstätte hätten. Vielmehr bestehe für die Mieter die Möglichkeit der eigenständigen Haushaltsführung und der unabhängigen Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises. Bei dieser Sachlage "wohnten" die Nutzer in den Apartments und würden nicht von einem Unternehmen "beherbergt".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online