18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 12909

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss23.01.2012

Mietwohnungen mit Nutzungs­dau­e­r­ver­trägen von drei bis acht Monaten sind nicht als Beher­ber­gungs­stätte anzusehenKeine unzulässige Vermietung von Wohnungen in Berlin-Mitte

Ein Bezirksamt (hier Berlin-Mitte) darf die Nutzung von Wohnungen nicht mit der Begründung untersagen, es handele sich dabei um "Ferienwohnungen" und damit um einen nicht genehmigten Beher­ber­gungs­betrieb, wenn die Mietverträge eine Nutzungsdauer von drei bis acht Monaten umfassten und die Mieter die Möglichkeit zur eigenständigen Haushalts­führung haben. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Bezirksamt Mitte von Berlin der Antragstellerin sofort vollziehbar untersagt, elf näher bezeichnete Wohnungen in der Wilhelmstraße als Beher­ber­gungs­stätte zu nutzen. Anlass des behördlichen Einschreitens waren Beschwerden über Lärmbe­läs­ti­gungen und andere negative Beglei­t­er­schei­nungen der Nutzung von Wohnungen im allgemeinen Wohngebiet in unmittelbarer Nähe des Brandenburger Tors.

Vermietung kann nicht als ungenehmigter Beher­ber­gungs­betrieb qualifiziert werden

Das Verwal­tungs­gericht entschied nunmehr, dass die in Streit stehende Nutzung nicht mit den Mitteln des Baurechts untersagt werden könne. Die Vermietung könne (noch) nicht als ungenehmigter Beher­ber­gungs­betrieb qualifiziert werden und sei daher von der erteilten Baugenehmigung, die eine Wohnnutzung zulasse, gedeckt. Die Antragstellerin habe unwidersprochen dargelegt, dass die bestehenden Mietverträge eine Nutzungsdauer von drei bis acht Monaten umfassten, hoteltypische Dienst­leis­tungen nur in einem eingeschränkten Umfang erbracht würden und die Vermietung daher nicht das Gepräge einer Beher­ber­gungs­stätte hätten. Vielmehr bestehe für die Mieter die Möglichkeit der eigenständigen Haushalts­führung und der unabhängigen Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises. Bei dieser Sachlage "wohnten" die Nutzer in den Apartments und würden nicht von einem Unternehmen "beherbergt".

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss12909

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI