18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 15243

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Beschluss14.02.2013Verwaltungsgericht Schleswig8 B 60/12 und 8 B 61/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 254Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 254
  • K&R 2013, 280Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 280
  • ZD 2013, 245Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 245
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ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss14.02.2013

Pseudonym statt Klarname: Facebook muss gesperrte Nutzer-Konten nicht wieder freigebenDaten­schutz­zentrum stützt sich bei Anordnung zur Entsperrung und Androhung von Zwangsgeld zu Unrecht auf deutsches Daten­schutzrecht

Facebook USA und die europäische Niederlassung Facebook Irland sind nicht verpflichtet, Nutzerkonten, die wegen der Verwendung von Pseudonymen statt Klarnamen von Facebook gesperrt wurde, wieder freizugeben. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Verwal­tungs­gericht und erklärte die auf das Bundesdaten­schutzgesetz und das Teleme­di­en­gesetz gestützten Bescheide zur Entsperrung der Nutzerkonten für rechtswidrig, da sich das Daten­schutz­zentrum bei der Anordnung zur Entsperrung und der Androhung von Zwangsgeld bei Zuwider­hand­lungen zu Unrecht auf deutsches Daten­schutzrecht gestützt hat.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte Facebook USA und die europäische Niederlassung Facebook Irland die Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen zwei Bescheide des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein. Facebook verlangt von seinen Nutzern, dass sie bei ihrer Registrierung ihre wahren Daten (Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Geschlecht und Geburtsdatum) angeben. Bei Benutzern, welche ein Konto erhalten hatten und bei der Registrierung nicht ihre korrekten Namen angegeben haben, sperrt Facebook deren Konten und macht die Entsperrung von der Vorlage der Kopie eines amtlichen Licht­bild­aus­weises zur Identifizierung abhängig.

Facebook muss Nutzern Wahlmöglichkeit für Eingabe von Echtdaten oder Pseudonymen geben und gesperrte Konten wieder freigeben

Mit den auf das Bundesdatenschutzgesetz und das Teleme­di­en­gesetz gestützten Bescheiden war Facebook aufgegeben worden, seinen Nutzern die Wahlmöglichkeit einzuräumen, im Rahmen ihrer Registrierung anstelle der Eingabe von Echtdaten auch Pseudonyme anzugeben. Ferner wurde Facebook unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, die wegen der Nichtangabe oder unvollständigen Angabe der Echtdaten gesperrten Daten zu entsperren. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro angedroht. Gegen die Bescheide hatte Facebook Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Deutsches Recht findet nach Europäischer Daten­schutz­richtlinie und Bundes­da­ten­schutz­gesetz im vorliegenden Fall keine Anwendung

Das Verwal­tungs­gericht hat mit seinen Beschlüssen in beiden Verfahren die aufschiebende Wirkung wieder­her­ge­stellt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung sich die Anordnung der Entsperrung der Konten als rechtswidrig erweise. Das Daten­schutz­zentrum habe seine Anordnung zu Unrecht auf das deutsche Daten­schutzrecht gestützt. Dieses sei jedoch nicht anwendbar. Nach der Europäischen Daten­schutz­richtlinie und dem Bundes­da­ten­schutz­gesetz finde das deutsche Recht keine Anwendung, sofern die Erhebung und Verarbeitung von perso­nen­be­zogenen Daten durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattfinde. Dies sei hier der Fall. Die Facebook Ltd. Ireland erfülle mit dem dort vorhandenen Personal und den dortigen Einrichtungen alle Voraussetzungen einer Niederlassung in diesem Sinne mit der Folge, dass ausschließlich irisches Daten­schutzrecht Anwendung finde. Die Facebook Germany GmbH hingegen sei ausschließlich im Bereich der Anzeigenaquise und des Marketing tätig. Daher sei sowohl die Anordnung der Entsperrung als auch die Zwangs­geldan­drohung rechtswidrig.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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