21.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 11345

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Beschluss14.03.2011Landgericht Berlin91 O 25/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2011, 331Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2011, Seite: 331
  • ITRB 2011, 99Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 99
  • MMR 2011, 387Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 387
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ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss14.03.2011

LG Berlin: Kein Wettbe­wer­bs­verstoß durch „Gefällt-mir“-Button von Facebook§ 13 des Teleme­di­en­ge­setzes stellt keine Markt­ver­hal­tensnorm dar

Die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online- Händlers ohne Hinweis auf eine dadurch mögliche Übermittlung von Nutzerdaten an Facebook stellt keinen Wettbe­wer­bs­verstoß dar. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wies das Landgericht Berlin in einem Eilverfahren einen Verbotsantrag eines anderen Online-Händlers zurück, der darauf verwiesen hatte, dass jedenfalls die Daten anderer Facebook-Nutzer auch ohne Betätigung des Buttons bei deren Besuch auf der Konkurrenzseite an Facebook übertragen würden und verlangte, dass der Verwender des Buttons darauf hinweisen müsse.

Landgericht verneint Wettbe­wer­bs­verstoß

Dem ist das Landgericht nicht gefolgt. Unabhängig davon, wie die Sache daten­schutz­rechtlich zu würdigen sei, sei ein wettbe­wer­bs­recht­licher Verstoß nicht festzustellen, so das Landgericht. § 13 des Teleme­di­en­ge­setzes, auf dessen Verletzung die Antragstellerin sich berufe, sei keine Markt­ver­hal­tens­vor­schrift.

Hinter­grun­d­in­for­mation:

§ 13 des Teleme­di­en­ge­setzes lautet:

Erläuterungen

Pflichten des Diens­tean­bieters

(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungs­vorgangs über Art, Umfang und Zwecke der außerhalb des Anwen­dungs­be­reichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung perso­nen­be­zogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

(2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass

1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,

2. die Einwilligung protokolliert wird,

3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und

4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organi­sa­to­rische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

1. der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,

2. die anfallenden perso­nen­be­zogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder in den Fällen des Satzes 2 gesperrt werden,

3. der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,

4. die perso­nen­be­zogenen Daten über die Nutzung verschiedener Telemedien durch denselben Nutzer getrennt verwendet werden können,

5. Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrech­nungs­zwecke zusammengeführt werden können und

6. Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben zur Identifikation des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt werden können. An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbe­wah­rungs­fristen entgegenstehen.

(5) Die Weiter­ver­mittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.

(6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

(7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von § 34 des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.

Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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